Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen sowie in besonderen Fällen werden Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt."

Canton de Fribourg Le canton de Fribourg se prononce en faveur de la variante 1. Il considère le Mas-

ter comme la fin de la première formation.

Dans des cas particuliers, les subsides sont accordés sous forme de prêt, soit pour compléter les bourses, soit pour les remplacer.

Kanton Solothurn Spricht sich für die Variante 1 aus. Der Ersatz von Stipendien durch Darlehen bringt

weder bildungs- noch sozialpolitisch eine Verbesserung. Hingegen werden die Einsparungsmöglichkeiten vom verwaltungstechnischen Mehraufwand mehr als kompensiert.

Trotz der kantonalen Zuständigkeit ist eine gesamtschweizerisch ähnliche Lösung im Rahmen der EDK anzustreben.

Kanton Basel-Stadt Spricht sich mit Nachdruck für Variante 1 gegenüber Variante 2 aus. Allerdings

bedeutet dies auch eine Aushöhlung des bewährten Status quo. Es wird vorgeschlagen, sich an der Definition des Modellgesetzes der EDK von 1997 zu orientieren: "Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen werden grundsätzlich als Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen sowie in besonderen Fällen werden Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt."

Im Rahmen der Erstausbildung sollte neben Ausbildungen der Sekundarstufe II insbesondere auch für Ausbildungsgänge der Tertiärstufe ausschliesslich Stipendien gewährt werden. Da das Stipendienwesen die Ausschöpfung des potentiellen Bildungskapitals verbessern und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Chancengleichheit für das einzelne Individuum leistet, soll nicht ein Darlehensanteil aufgeladen werden. Zudem würden generalisierte Darlehensmodelle bei näherer Betrachtung, selbst unter finanzpolitischen Gesichtspunkten, sehr rasch ihren Glanz verlieren.

Kanton Basel- Variante 1 wird uneingeschränkt vorgezogen. Für die Erstausbildung sind in erster Landschaft Linie Stipendien und ergänzend Darlehen vorzusehen. Letztere sollen dann ge-

währt werden können, wenn aufgrund der vorausgesetzten Einnahmen zwar keine Stipendien möglich sind, die Situation eine finanzielle Unterstützung aber dennoch als angebracht erscheinen lässt.

Kanton Schaffhausen Spricht sich mit Nachdruck für Variante 1 gegenüber Variante 2 aus. Allerdings

bedeute dies auch eine Aushöhlung des bewährten Status quo. Ein radikaler Systemwechsel in Richtung Darlehen ist nicht erwünscht. Zur Wahrung der Chancengleichheit sollen Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen grundsätzlich primär als Stipendien gewährt werden. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen sollen Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt werden können. Neben bildungs- und sozialpolitischen Überlegungen gilt es insbesondere zu beachten, dass alle Erfahrungen in den Kantonen sowie den aktuell vorliegenden Studien (EDK; Studie "Nordmann") belegen, dass generalisierte Darlehensmodelle auch unter finanzpolitischen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen vermögen.

Zudem läuft dies der interkantonalen Harmonisierung zuwider.

Weiter muss klar festgehalten werden, dass die Erstausbildung an Hochschulen und Fachhochschulen nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reichen soll. In diesem Zusammenhang muss geregelt werden, ob ein Unterbruch zwischen Bachelor und Master möglich ist und/oder wie lange er dauern darf, damit ein Masterstudium als Erst- und nicht als Weiterbildung zählt.

Zudem ist sicherzustellen, dass die Subventionierung der kantonalen Stipendien bei einer Praxisänderung nach altem Recht nachläufig erfolgt.

Kanton Appenzell Die Variante 1 wird befürwortet. Variante 2 würde zu einem unerwünschten Sys-Ausserrhoden temwechsel in Richtung Darlehen führen. Gefordert wird, dass die Formulierung

von Art. 10 sich an der Definition des Modellgesetzes der EDK von 1997 zu orientieren habe, das wie folgt lautet: "Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen werden grundsätzlich als Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen sowie in besonderen Fällen werden Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt."

Im Rahmen der Erstausbildung sollte neben Ausbildungen der Sekundarstufe II insbesondere auch für Ausbildungsgänge der Tertiärstufe ausschliesslich Stipendien gewährt werden. Da das Stipendienwesen die Ausschöpfung des potentiellen Bildungskapitals verbessern und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Chancengleichheit für das einzelne Individuum leistet, soll nicht ein Darlehensanteil aufgeladen werden. Bei einer Förderquote von lediglich 10,6% (2001) stellt der Ersatz oder Teilersatz von Stipendien durch Darlehen keine bildungs- und sozialpolitisch vernünftige und zielführende Lösung dar.

Kanton Graubünden Variante 1 wird vorgezogen. Für die Erstausbildung sind in erster Linie Stipendien

vorzusehen. Darlehen sollen in Ausnahmefällen gewährt werden können, wenn aufgrund der vorausgesetzten Einnahmen zwar keine Stipendien möglich sind, die Situation aber dennoch eine finanzielle Unterstützung als nötig erscheinen lässt. Mit Variante 2 dürfte es schwieriger sein, das Ziel der interkantonalen Harmonisierung

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