Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
raisons, le Canton de Genève ne plaide pas en faveur de la variante 2.
Canton du Jura La variante 1 doit absolument être privilégiée. Elle augmente manifestement l'égali-
té des chances face à la formation. En outre le canton de Jura est d'avis qu'il faut renoncer à la variante 2 qui permettrait une généralisation des prêts. Il est estimé que l'octroi de prêts peut être de nature à décourager les jeunes à entreprendre des études. Commencer la vie active fortement endetté n'est pas très réjouissant et augmente la précarité moyenne des citoyens nécessitant parfois des mesures de désendettement.
D'un point de vue administratif, le travail pour l'octroi d'une bourse ou d'un prêt est comparable. Le travail de récupération, respectivement de remboursement est par contre décuplé avec le prêt.
Schweizerischer Spricht sich eindeutig für Variante 1 aus. Eine höhere Ausbildung garantiert heute Städteverband nicht mehr automatisch ein höheres Einkommen. Daraus folgt, dass vielfach die
Voraussetzungen für die Rückzahlung von Studiendarlehen nicht mehr gegeben sind.
Christlichdemokrati- Die Variante 1 wird bevorzugt, da die Variante 2 eine Harmonisierung des Stipensche Volkspartei dienwesens verhindern würde. Eine Diskussion über die Einführung von Darlehen
wird allerdings befürwortet. Die Ausführungsgesetzgebung zur NFA ist aber nicht der richtige Ort dazu.
Sozialdemokratische Die SP spricht sich für die Variante 1 in einer modifizierten Form aus:
Partei der Schweiz "Ausbildungsbeiträge für Erst- und Zweitausbildungen werden grundsätzlich als
Stipendien gewährt. Für die Weiterbildungen sowie in besonderen Fällen werden Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt."
Die Gewährung von Stipendien für Erstausbildungen stammt wörtlich aus Art. 2 Abs. 1 des EDK-Mustergesetzes von 1997, hinter welches das Bundesgesetz nicht zurückfallen darf. Zudem sind die negativen Auswirkungen eines vermehrten Ersatzes von Stipendien durch Darlehen belegt.
Christlich-soziale Variante 1 wird befürwortet. Auszubildende sollen ihre Erstausbildung unabhängig Partei Schweiz von ihrer finanziellen Situation absolvieren können, weshalb in der Regel Stipen-
dien gewährt werden sollen.
Schweizerischer Variante 1 wird eindeutig vorgezogen. Variante 2 wird angesichts der kleinräumigen Arbeitgeberverband - föderalistischen Struktur des Landes als zu undifferenziert betrachtet. Diese Struk-Union patronale tur ist zum Teil von grossen Unterschieden zwischen dem Kantonsgebiet einerseits suisse und dem Einzugsgebiet geeigneter Bildungsinstitutionen andererseits geprägt. Die
Unterschiede bei den Ausbildungshilfen sollten deshalb nicht zu gross sein.
Schweizerischer Der SBG spricht sich klar für Variante 1 aus. Die Variante 1 muss aber noch modifi-Gewerkschaftsbund ziert werden, und muss mindestens auf der Basis des Modellgesetzes der EDK von
1997 sein, da es sonst eine Aushöhlung des Status quo bedeutet.
Kaufmännischer Die möglichen Modelle werden nicht als die bestmöglichen erachtet. KV Schweiz Verband Schweiz vertritt die Auffassung, dass einerseits die Kosten einer Ausbildung nicht zu einem
prohibitiv hohen Risiko werden dürfen, andererseits die Nutzniesser von Ausbildungshilfen in einem angemessenen Ausmass - entsprechend ihrem finanziellen Leistungsvermögen - an den Kosten beteiligt werden können.
Von den zwei Varianten wird Variante 1 bevorzugt, da für Erstausbildungen grundsätzlich Stipendien gewährt würden, in (genau zu definierenden!) Ausnahmefällen aber Studiendarlehen möglich wären. Bei Variante 2 wird befürchtet, dass die Kantone schwergewichtig nur noch Darlehen gewähren würden, was dazu führen würde, dass aufgrund der drohenden Rückzahlungslast gewisse Ausbildungen nicht mehr gewählt würden.
Verband der Schwei- In dem mit Varianten versehenen Art. 10 ABG zeigt sich mangelnder Praxisbezug. zer Studierenden- Experimente mit dem "Ersatz" der bewährten Vergabe von Stipendien durch Darleschaften hen haben sich als ineffizient erwiesen. Zudem sind Darlehen ungerecht: Wer
reiche Eltern hat, beendet seine Studien ohne Schulden, der andere hat schlechtere Startbedingungen. Es wird daher empfohlen, ausschliesslich Stipendien zu gewähren.
Obwohl der VSS grundsätzlich der Meinung ist, dass für Erstausbildungen ausschliesslich Stipendien vergeben werden sollen, unterstützt er den Alternativ-Vorschlag der IKSK (Variante 3): "Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen werden grundsätzlich als Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen sowie in besonderen Fällen werden Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt."
Eventualiter wird Variante 1 vor Variante 2 bevorzugt. In beiden Fällen müsste aber der Begriff "...Studiendarlehen..." mit "...zinslose Studiendarlehen..." ersetzt werden. Ein ausführliches Argumentarium gegen Darlehen findet sich z.B. unter
http://www.vss-unes.ch/policy/darlehen.html.
Schweizerische Kon- Spricht sich mit Nachdruck für Variante 1 gegenüber Variante 2 aus. Allerdings ferenz der kantonalen bedeutet dies auch eine Aushöhlung des bewährten Status quo. Es wird vorge-Erziehungsdirektoren schlagen, sich an der Definition des Modellgesetzes der EDK von 1997 zu orientie-
ren: "Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen werden grundsätzlich als Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen und Weiterbildungen sowie in besonderen Fällen werden Darlehen als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt."