Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 102Fedlex · Rapport sur les résultats

Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la /oi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

zu vergüten haben. Unsere Beratungsstellen erhalten sehr viele Meldungen von Fri-

ten von bis zu 90 Tagen bis zur Rückzahlung durch gewisse Versicherer. Wir fordern die Einfügung eines Absatzes 6: "Die Versicherer sind verpflichtet, den Versicherten

die ihnen zustehenden Rückzahlunqen innert 30 Taqen zu leisten.".

Per ciö ehe concerne il mancato pagamento dei premi e le conseguenze per gli assi- acsi curati abbiamo sempre ritenuto ehe la sospensione dei rimborsi delle prestazioni da

parte degli assicuratori fasse illegale. Ci opponiamo dunque all'intenzione di creare

una base legale ehe ancori questa pratica nella LAMal. Tanto piu ehe per gli assicu-

ratori non esiste nella LAMal alcun termine entro il quale effettuare i rimborsi agli

assicurati.

Numerosi assicurati non pagano i premi in quanto devono attendere a volte mesi per ottenere il rimborso delle loro fatture da parte della loro cassa malati. Chiediamo

quindi formalmente ehe nella LAMal venga introdotto un termine vincolante di 30

qiorni entro il quale qli assicuratori devono rimborsare le fatture aqli assicurati.

Ziel der Prämienverbilligung müsste sein, einen von der Sozialhilfe unabhängigen Schweiz. Versicherungsschutz zu gewähren. Dieses Ziel kann mit Art. 64a in der vorliegenden Städtever-Konzeption aber nicht erreicht werden. Problematisch ist, dass ein Leistungsauf- band schub auch dann möglich ist, wenn die Prämien - nicht zuletzt dank Verbilligung -

zwar bezahlt sind, nicht aber allfällige offene Kostenbeteiligungen. In diesem Falle

(das heisst wenn die Prämien bezahlt sind) sollte von einem Leistungsaufschub

abgesehen werden. Es genügt, dass der Versicherer offene Kostenbeteiligungen mit

geschuldeten Versicherungsleistungen verrechnen darf.

Antrag: Art. 64a KVG sei so zu fassen, dass eine nicht bezahlte Kostenbeteiligung

nur zum Verbot des Versichererwechsels, nicht aber zu einer Leistungssperre führt.

Der Versicherer hat dafür das Recht, geschuldete Versicherungsleistungen mit

offenen Kostenbeteiligungen zu verrechnen.

Die Zahlungsausstände bei den Krankenversicherern haben alarmierende Ausmasse SGV/USAM angenommen. Werden keine Gegenmassnahmen ergriffen, wird diese Entwicklung

für die ordentlichen Prämienzahler zusehends negativere Konsequenzen zeitigen,

was nicht korrekt ist. Aus diesem Grund begrüssen wir den neuen Art. 64a, welcher

den säumigen Versicherten verunmöglicht, vor Begleichung sämtlicher ausstehen-

den Prämien und/oder Kostenbeteiligungen den Versicherer zu wechseln. Keinesfalls schwächen darf man jedoch die rechtliche Situation der Leistungserbringer. Vielmehr sollte nach zusätzlichen Lösungen gesucht werden, um auch deren Delkredererisiko

zu verrinqern.

Die vorgesehene Aufnahme des Art. 64a deckt s_i_ch nicht mit dem vorgegebenen sso Titel der Vorlage 1C ("Prämienverbilligung"). Im Ubrigen ist der Artikel 64a einzig auf

die Situation der Kassen zugeschnitten. Nach der Vorlage können sie ihre Zahlungen früher einstellen, als dies nach bisherigem Recht möglich ist. Damit wächst der Um-

fang der Leistungen, welche zwar erbracht wurden, für welche die Kosten jedoch

nicht von der Krankenversicherung zu übernehmen sind.

Dabei ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Für diejenigen Leistungserbringer,

die gemäss den gesetzlichen Vorschriften insbesondere in Notfällen zur Erbringung

von Leistungen verpflichtet sind, für welche die Krankenversicherung wegen offener

Zahlungen die Kostenübernahme jedoch ablehnen kann, ergibt sich ein "rechtsfreier

Raum", der durch eine entsprechende Gesetzesbestimmung parallel zu der hier nun

vorgesehenen Lösung für die Kassen zu schliessen ist. Es ist vom Bund zu regeln,

wer für die entstehenden Kosten des Leistungserbringers aufzukommen hat (z.B.

Fürsorgebehörde). Obwohl dieses Thema mehrfach aufgegriffen wurde; fehlt im

hiesigen Vorschlag eine diesbezügliche Bestimmung. Dieser Mangel ist mit dieser

Vorlaqe zu beheben.

Si l'assure ne paie pas ses primes, il y a suspension des prestations. II nous parait SSPO imperatif que les pharmaciens d'officine soient informes chaque 2 semaines par les

assureurs des cas litigieux (liste des non-payeurs). Le texte mis en consultation ne

stipule a aucun moment ce qu'il advient d'un prestataire ayant deja fait son travail,