Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la /oi sur l'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

durch den Bund ab, obwohl die Kantone bei der Ausarbeitung des Modells mit einem nach Einkommen und Haushaltszusammensetzung differenzierten Eigenanteil der Versicherten mitgewirkt hatten. Dieses Modell überzeugt nicht, und es wurde

lediglich gegenüber qer Lösung mit einem einheitlichen maximalen Eigenanteil von 8% als das kleinere Ubel bevorzugt. Auch führt die vorgesehene Einteilung in 4 Einkommenskategorien gemäss Artikel 65a Abs. 5 KVG zu "Sprüngen" an den Grenzen der Einkommenskategorien, die Anlass zu kontroversen politischen

Diskussionen bilden können. Den Kantonen soll weiterhin die Freiheit gelassen werden, selber die Prämienverbilligung auszugestalten.

Die Prämienverbilligung ist Teil der Sozialpolitik, und diese ist Sache der Kantone. Die Vorgabe eines gesamtschweizerisch einheitlichen Sozialziels durch den Bund und einer kantonal differenzierten Referenzprämie durch den Bundesrat stellt einen übermässigen Eingriff in die kantonale Autonomie dar, weshalb darauf zu verzichten ist. Den Kantonen würden so die wichtigsten Kompetenzen zur Festlegung der Anspruchsmodalitäten und zur finanziellen Steuerung der Prämienverbilligung entzogen, so dass zukünftige Prämienerhöhungen bzw. Kostensteigerungen

vermehrt auf die Kantone überwälzt würden, ohne dass diese reagieren können.

Dazu kommt, dass die kantonalen Prämienverbilligungssysteme bereits Sozialziele beinhalten und vom Volk beschlossen und somit demokratisch legitimiert sind.

Wir sind zudem der Auffassung, dass die Kantone selber am besten in der Lage sind, die Mittel zur Prämienverbilligung entsprechend den kantonalen

Notwendigkeiten einzusetzen, und die erwünschte sozialpolitische Wirkung der Prämienverbilligung zu erzielen und zu verbessern. Dies wäre bei einem

gesamtschweizerisch einheitlichen Sozialziel nur noch beschränkt möglich, weshalb auf die Vorgabe eines gesamtschweizerischen Sozialziels zu verzichten ist.

Dazu kommt, dass die Umsetzung und die Durchführung der vorgesehenen

Regelung für die Kantone mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären. Einerseits müssten die kantonalen Gesetze revidiert, anderseits die

technischen Grundlagen (Informatik) und die Arbeitsabläufe komplett umgestellt werden.

Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die Transparenz und die interkantonale Vergleichbarkeit der sozialpolitischen

Wirksamkeit der Prämienverbilligung erhöht werden kann. Der Grund dafür ist, dass die Kantone zur Erreichung die Einkommenskategorien und die Höchsteinkommen unterschiedlich festlegen werden. Die Bestimmung der Einkommenskategorien und der Höchsteinkommen wären bei der vorgeschlagenen Lösung die einzigen

Instrumente, die den Kantonen bleiben, um die Kosten der Prämienverbilligung zu beeinflussen.

Die vorgesehene Regelung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es wird damit lediglich das lnkassorisiko vorzeitig vom Versicherer auf den Leistungserbringer überwälzt, ohne konkret zu regeln, wer das Bonitätsrisiko für unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen letztlich zu traqen hat.

Der Kanton Basel-Stadt begrüsst grundsätzlich die Einführung eines differenzierten BS Sozialzieles bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung für Personen in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. An eine Verwirklichung dieses

Sozialziels kann allerdings nur gedacht werden, wenn der Bund seiner

Finanzierungsverpflichtung nachkommt. Ohne eine markante Erhöhung der heutigen Bundesbeiträge sieht der Regierungsrat angesichts der Finanzlage des

Staatshaushaltes keine Möglichkeit, ein national definiertes Sozialziel weitestgehend aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf einen weiteren Zusammenhanq