Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 41Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consu/tation
Revisions partielles de /a loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie
ne doit pas s'appliquer au tinancement des soins a domicile, et que ces derniers doivent rester suiets a protection taritaire.
Hier ist vorgesehen, dass der Bundesrat weiterhin weit unter den Vollkosten liegende GR Rahmentarife für die Pflege zuhause und in Heimen vorschreiben kann . Wir sind grundsätzlic~. mit diesem Vorschlag einverstanden, sofern mittels einer Ergänzung der vorgelegten Ubergangsbestimmung Klarheit geschaffen wird, dass für die über den Beitrag der Versicherer hinausgehenden Pflegekosten der Tarifschutz nicht gilt.
Gemäss dem erläuternden Bericht besteht die Absicht, die Rahmentarife der oberen zwei Pflegebedarfsstufen, die auch gemäss Beurteilung des Bundesrates zu tief sind, zu erhöhen. Wir vermissen in diesem Zusammenhang Ausführungen über das
Ausmass der vorgesehenen Erhöhung. Wir gehen davon aus, dass die Rahmentarife für die dritte Pflegebedarfsstute auf mindestens 40 - 70 Franken und für die vierte Pflegebedarfsstufe auf mindestens 70 - 100 Franken erhöht werden. Nicht einverstanden sind wir mit dem Vorschlag, in denjenigen Fällen, in denen bereits neue Tarife zur Anwendung kommen, die Rahmentarife überschreiten, die Tarife auf der ab 1. Januar 2004 geltenden Höhe zu belassen. Eine solche Regelung führt sowohl innerhalb der Kantone wie auch zwischen ~en Kantonen zu einer rechtsungleichen Behandlung der Pflegeheime und schafft im Ubrigen auch ungleiche Ausgangslagen im Falle einer ~euregelung der Finanzierung der Pflege. Auf den Vertrauensschutz können sich im Ubrigen neben den im erläuterten Bericht erwähnten Pflegeheimen auch diejenigen Pflegeheime berufen. die, obschon sie die im erläuternden Bericht für die in Aussicht genommene Regelung ins Feld geführten Anforderungen zur Kostentransparenz gemäss VKL erfüllen, auf den 1. Januar 2004 noch keine die Rahmentarife überschreitenden Tarife zuqestanden erhalten haben.
Wir begrüssen die Weiterführung der Pflegetarife und die Anpassung der obersten 2 LU Pflegestufen an die reellen Kosten. Zusätzlich sollte aber auch der Teuerungsausgleich auf den Tarifen im Rahmen der Kostenentwicklung in den Pflegeheimen vorgesehen werden. Es muss unbedingt verhindert werden, dass die Kantone eine Finanzierungslücke decken müssen . Der Tarifschutz muss deshalb jetzt geregelt, bzw. ausdrücklich gelockert werden . Art. 104a Abs. 2 KVG ist so anzupassen, dass die Tarife durc~ Einzelleistungsverrechnungen nicht umgangen werden können.
Die Ubergangsregelung soll nur anwendbar__ sein für Pflegeheime, nicht aber für Spitexleistungen. Bei der Inkraftsetzung und den Ubergangsbestimmungen ist darauf zu achten, dass die Kantone schon bald die Tarife für 2005 genehmigen müssen.
Die Zielsetzung, die Pflegetarife bis zur Neuordnung der Pflegefinanzierung unter An- SG passung der beiden oberen Pflegebedarfsstufen einzufrieren, wird unterstützt.
Wir verbinden diese Zustim!T!_ung mit der bestimmten Erwartung, dass die beiden oberen Bedarfsstufen nach BESA an die reellen Kosten angepasst werden, bevor die Tarife eingefroren werden, der Tarifschutz für die über den Beitrag der Versicherer hinausgehenden Pflegekosten ausdrücklich entfällt und die Tarifbegrenzung auf Pflegeheime beschränkt wird.
Hier ist vorgesehen, dass der Bundesrat weiterhin weit unter den Vollkosten liegende SH Rahmentarife für die Pflege zuhause und in Heimen vorschreiben kann. Wir sind
grundsätzlic~. mit diesem Vorschlag einverstanden, sofern mittels einer Ergänzung der vorgelegten Ubergangsbestimmung Klarheit geschaffen wird, dass für die über den Beitrag der Versicherer hinausgehenden Pflegekosten der Tarifschutz nicht gilt. Ansonsten wären endlose Prozesse und gegebenenfalls Rückforderungen in der Höhe von Hunderten von Millionen Franken zu erwarten .
Am 3. Juli 2002 hat der Bundesrat die Verordnung über die Kostenermittlung und die so Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) erlassen, welche die Ziele und Rahmenbedingungen für die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik in den Grundzügen vorgibt. Werden die Voraussetzungen der VKL erfüllt, so haben die Krankenversicherer die KVG-pflichtigen Leistungen voll zu übernehmen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat mit Beschluss vom 26. Januar 2004 die Tarife denn auch entsprechend festgelegt. Gegen diesen Beschluss ist eine