Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

T,eilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Anderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie

Pflegeleistungen vorsehe und deshalb für sie kein weiterer Finanzierungsbedarf

gegeben sei. Die Kostendeckung kann aber mit den Rahmentarifwerten bei weitem nicht erzielt werden. Um die bestehenden Kosten zu decken, bleibt in der Praxis für die Pflegeheime in jenen Kantonen, in denen keine Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten durch die öffentlichen Hand erfolgt, wohl nur das mehr oder weniger offenkundige Verletzen des Tarifschutzes.

Angesichts der bestehenden gravierenden Finanzierungslücke, die nicht länger

bestehen bleiben darf, ist deshalb gleichzeitig und zwingend in der Übergangs-

bestimmung eine Regelung einzubauen, die bezüglich des geltenden Tarifschutzes resp. der im KVG nirgends vorgesehenen anderweitigen Kostendeckung für Pflegeleistungen (z.B. über die Kantone oder Gemeinden) eine Handhabung vorsieht, die den Pflegeheimen eine gesetzeskonforme Handlungsfähigkeit ermöglicht.

Für die Dauer der Übergangsbestimmung fordert deshalb CURAVIVA in Übereinstimmung mit dem Forum stationäre Altersarbeit Schweiz, dass die Pflegeheime

berechtigt sind, in Aufhebung des Tarifschutzes die Differenz zwischen dem Rahmentarif und den nachweisbaren effektiven Pflegekosten den kantonal deklarierten

Akteuren wie Kanton Gemeinden, Sozialversicherung oder dem Versicherten

(Heimbewohner) in Rechnung zu stellen.

Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung ist wie folgt zu ändern:

„In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a dürfen bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leistungen der Krankenpflege zu

Hause, ambulant oder im Pflegeheim, spätestens bis zum 31. Dezember2005,_die auf Grund von Artikel 104a vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Das Degartement erhöht die Pflegetarife der Stufen 3 und 4 von Artikel 9a KLV auf die Einführung dieses Gesetzes um mindestens die aufgelaufenen Teuerung über alle Tarifstufen. Die Pflegeheime sind berechtigt, während dieser Übergangsfrist bis zum 31.12.2005 in Aufhebung des KVG-Tarifschutzes die Differenz zwischen dem gültigen Rahmentarif und den nachweisbaren effektiven Pflege-

leistungskosten unter Abzug der Vergütungen der Kantone dem Versicherten in

Rechnung zu stellen. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Diese werden auf der am 1. Januar 2004 qeltenden Höhe beqrenzt."

Die Frist der möglichen Einfrierung der Pflegetarife bis spätestens 31. Dezember 2006 SVBG ist zu lang. Eine Verkürzung der Frist bis längstens Ende 2005 könnte den notwendiqen Druck für die Neudefinition erhöhen.

Nachdem die Pflegeheime die gemäss VKL gestellten Anforderungen an die Kosten- K3 transparenz erfüllt haben, ist eine Anpassung zumindest der beiden oberen Pflegebedarfsstufen gefordert. Einer anschliessenden Einfrierung der Rahmentarife bis zu einer Neuregelung der Pflegefinanzierung können wir zustimmen. Diese ist jedoch bis spätestens 31. Dezember 2005 zu befristen.

K3 fordert, dass ungedeckte KVG-pflichtige Pflegekosten durch die öffentliche Hand als Verbundsaufgabe von Gemeinden und Kantonen zu tragen sind, was auch eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Akut- und Langzeitpflege ermöglicht. Sollte diese Deckung während dieser Übergangsregelung weiterhin nicht gewährleistet sein, müsste der Tarifschutz zumindest teilweise aufgehoben werden, damit die bestehenden Pfleqekosten anderweitiq (über Bewohnertaxen) finanziert werden können.

santesuisse unterstützt diese Ubergangsbestimmung nachdrücklich. Zweck dieser santesuisse Bestimmung ist es, die Verteilung der Finanzierungslasten, abgesehen von kleineren Korrekturen, bis zu einer Neuregelung der Pflegefinanzierung auf dem aktuellen Stand zu belassen. Die Krankenversicherer wollen eine drohende starke Mehrbelastung der Prämienzahler verhindern. Die Kantone sollen dadurch nicht mehr belastet werden, es soll aber auch kein Leistungsabbau der Kantone stattfinden. Einverstanden ist santesuisse mit der Beibehaltung der Rahmentarife im Pflegebereich und damit, dass die Vorlaqe sämtliche Leistunqserbrinqer einschliesst und auf eine Unterscheidunq zwi-