Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
sehen akuter und Langzeitbehandlung verzichtet. Eine generelle Anhebung der beiden oberen Pflegebedarfsstufen vor dem Einfrieren der Tarife, wie sie im Kommentar zur Vorlage erwähnt wird, lehnt santesuisse ab, weil starke Kostensteigerungen befürchtet werden müssen. Sollte der Bundesrat diese beiden Bedarfsstufen trotzdem anheben, müsste er gleichzeitig die beiden unteren Bedarfsstufen, die heute zu hoch angesetzt sind, senken . Das heutige Gesamtkostenvolumen im Pflegebereich darf zwingend nicht überschritten werden (Kostenneutralität). Dem Kommentar zur Vorlage ist zu entnehmen, dass auch Leistungserbringer, welche die Transparenzvorgab~!l gemäss VKL bereits erfüllen, sich an die Rahmentarife halten müssen. Im Text der Ubergangsbestimmung fehlt aber dieser Hinweis. Der Text müsste entsprechend ergänzt werden. Mit der Bemerkung , dass Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben, auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrer:!zt werden , können wir uns einverstanden erklären.
Im Ubrigen st~llt sich die Frage, ob Artikel 104a nicht ges~_richen werden müsste, weil er der neuen Ubergangsbestimmung II widerspricht. Die Ubergangsbestimmung
müsste hingegen umformuliert werden, um die neue Grundlage für die Rahmentarife zu bilden
Mit dem Vorschlag des Bundesrates, eine Ubergangsregelung zur Finanzierung der Pro Langzeitpflege zu etablieren, sind wir nur teilweise einverstanden. Senectute Wir halten es für ausgesprochen problematisch, eine geltende Verordnung - nämlich jene über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime (VKL) - tei lweise auszuhebeln. Mit der seit 1. Januar 2003 in Kraft befindlichen VKL sollte endlich Kostentransparenz im Pflegeheimbereich geschaffen werden. Diese war seit Jahren eingefordert worden. Nachdem sich jetzt zeigt - wie das auch zu erwarten war -, dass die vereinbarten Rahmentarife die tatsächlichen Kosten der medizinisch indizierten Pflegeleistungen nicht decken, sondern bedeutend höhere Ansätze erforderlich sind, wehren sich die Krankenversicherer gegen die Umsetzung der Verordnung. Sie argumentieren mit drohenden Präm ienerhöhungen. Es war allerdings bereits bei der Einführung des KVG absehbar, dass die Übernahme der Pflegekosten im Rahmen des bestehenden Finanzierungssystems Probleme schaffen würde. Wir bemängeln, dass nicht von Anfang an mit offenen Karten gespielt wurde. Die Botschaft des Bundesrates hält fest, dass in zwei von vier Pflegestufen zu tiefe Tarife gelten.
Diese sollen erhöht werden, um danach das gesamte Tarifsystem bis spätestens 31. Dezember 2006 einzufrieren. Die Botschaft vergisst zu erwähnen, dass es sich um die beiden unteren Stufen handelt. Sie legt sich auch nicht fest, was den Umfang dieser Erhöhungen betrifft. Wir fordern das EDI auf, konkrete Zahlen zu nennen. W ir fordern zudem, dass für alle Pflegestufen ein jährlicher Teuerungsausgleich vorgesehen wird. Geier les tarifs -cadres avant de realiser la transparence des coOts revient a dim inuer AVIVO subrepticement les prestations. Ce n'est pas acceptable.
D'accord AVS/AHV Wir unterstützen den Vorschlag, die bestehenden Rahmentarife teilweise zu erhöhen GELIKO und danach bis Ende 2006 einzufrieren. Dies erlaubt es, ohne Druck eine seriöse Regelung der Pflegefinanzierung zu entwicke ln. Da verschiedene Zweige der Sozialversicherung involvief!_ sein werden und komplexe Rechtsfragen zu klären sind (Tarif-
schutz), ist eine Ubergangsrege/ung gerechtfertigt. Was die Vorarbeiten für eine endgültige Regelung der Pflegefinanzierung betrifft, so bedauern wir, dass die vorhandenen Expertenberichte bislang nicht zugänglich gemacht worden sind. Die GELIKO legt ausdrücklich Wert darauf, dass bei den weiteren Vorarbeiten die Organisationen der von der Revision betroffenen pflegebedürftigen chronischkranken Menschen einbezocien werden.
Die Rahmentarife der Ubergangsbestimmung II kommen solange zur Anwendung, bis OKKV eine von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam erarbeitete Grundlage der Tarifberechnung gemäss Art. 104a KVG zur Anwendung kommt. Genau genommen sind jedoch mit der Regelung in der Übergangsbestimmung II diese Rahmentarife für die Pfleqeheime nicht verbind lich, sobald sie den Anforderunqen der Kostentranspa-