Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

wortlich sind.

Zumindest scheint uns im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 b eine Ausnahme für die Spitex-Organisationen aus mehreren Gründen gerechtfertigt zu sein : Einerseits dürfte es den Kantonen schwer fallen, die Anzahl der Leistungserbringer im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung festzulegen , da es sich um Organisationen ganz unterschiedlicher Grösse und wechselndem Personalbestand handelt; andererseits subventionieren Kantone und Gemeinden einen erheblichen Teil der Spitex-Organisationen, sodass sie bei ihren Entscheiden kaum frei von Interessen entscheiden können.

35a Le Conseil federal doit prevoir, des le debut de la phase transitoire, un FR

mecanisme de correction de la fourchette a l'interieur de laquelle le canton devra determiner le nombre minimal de fournisseurs de prestations necessaire pour garantir la couverture en soins de sa population. Ce mecanisme de correction doit permettre de modifier cette fourchette pour tenir campte de l'evolution de la population dans des cantons comme le canton de Fribourg a forte progression. La loi ne precise pas si les limites maximales sont etablies sur la base de chiffres absolus (x medecins) et relatifs (x medecins/1000 habitants). Une fixation des limites en pour-cent de la population aurait l'avantage de corriger la fourchette automatiquement en fonction de l'evolution de la population.

35a Die Vorlage sieht vor, dass die von den Kantonen festzu legende Zahl der SH

Leistungserbringer, die für die Versorgung der Bevölkerung insgesamt benötigt werden (Art. 35 a Abs. 2), gleichzeitig die Minimalzahl sein solle, an der sich die einzelnen Versicherer beim Abschluss von

Zulassungsverträgen orientieren müssten (Art. 35a Abs. 3). Mit diesen Vorgaben können die anvisierten Ziele allerdings nicht erreicht werden:

• Wenn alle Versicherer mit den gleichen Ärzten Verträge abschliessen würden, so würde ein vergleichbares Ergebnis wie beim heutigen Zulassungsstopp erreicht. Ein derartiges einheitliches Vorgehen aller Versicherer wird aber durch den Hinweis auf das Kartellgesetz ausdrücklieh ausgeschlossen (Art. 35a Abs. 1); es ist gemäss Erläuterungen zur Vorlage auch nicht erwünscht, da der Markt spielen und differenzierte Angebote hervorbringen soll.

• Führen die einzelnen Versicherer dagegen unterschiedliche Ärztelisten unter Einhalt~ng der vom Kanton definierten Minimalzahlen, so wird die Zahl der Arzte, die bei Gesamtbetrachtung aller Versicherer zu Lasten der OKP tätig sein kann, über dem von den __Kantonen definierten Richtwert liegen, womit die planwirtschaftliche Ubung ihren Sinn verliert.

Als Alternative wäre denkbar, dass die Kantone die Versorgungslage nach Fachgebieten und Regionen analysieren und wie fo lgt differenzieren:

• Regionen /Fachbereiche mit Unterversorgung;

• Regionen/ Fachbereiche mit ~ngemessener Versorgu ng;

• Regionen/ Fachbereiche mit Uberversorgung .

Auf der Basis dieser Definitionen wären die einzelnen Versicherer zu verpflichten, mit abgestuften Anteilen der Leistungsanbieter Verträge abzuschliessen (z.B. 100 % in unterversorgten, 85 % in angemessen versorgten und 70 % in überversorgten Bereichen). Damit könnte mit geringen staatlichen Interventionen eine marktgerechte Steuerung erreicht werden, verbunden mit echten Anreizen für neue Leistungsanbieter zur Meldung überversorgter Gebiete bzw. zur Praxiseröffnung in unterversorgten Gebieten.

35a Wir halten den Auftrag, eine bedarfsgerechte Anzahl Leistungserbringer VSAO