Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
pro Kanton festzulegen für schlicht nicht erfüllbar. Aufgrund welcher Kriterien will der Bundesrat festlegen, welches der Bedarf an bspw. Kinderpsychiatern, Ophthalmologen oder Viszeralchirurgen pro Kanton ist? Hier fehlen ausreichende wissenschaftliche Grundlagen. Die Ausführungen in den Erläuterungen zum Gesetzesartikel räumen diese fehlende wissenschaftliche Untermauerung ein, indem sie einen "pragmatischen Ansatz" als Grundlage bezeichnen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte vergleichende Analyse der medizinischen Versorgung in unterschiedlichen Kantonen entbindet den Bund aus unserer Sicht nicht davon, bei der Festlegung von Maximalzahlen sicherzustellen, dass damit den Kantonen die verfassungsmässige Sicherstellung einer ausreichenden medizinisehen Versorgung der Bevölkerung ermöglicht wird.
Weiter wird ausser Acht gelassen, dass die Medizin eine ausserordentlich dynamische Wissenschaft ist, welche innert kurzer Zeit enorme Veränderungen in Bezug auf Diagnostik und Therapie erfahren kann, so dass die Anzahl Leistungserbringer pro Fachgebiet und Kanton resp. f3egion ebenfalls periodisch angepasst werden müsste. Eine periodische Uberprüfung der Mindestzahlen ist im vorliegenden Gesetzestext jedoch nicht vorgesehen.
Weiter fordern wir bei einer derart weitgehenden Vertragsfreiheit die Einführung eines Rekursverfahrens für den Fall der Ablehnung oder Auflösung eines Zulassungsvertrages. Wir weisen darauf hin, dass die Ablehnung resp. Auflösung eines Zulassungsvertrages durch einen grösseren Versicherer faktisch ein Berufsverbot für den betroffenen Leistungserbringer in der ambulanten Praxis bedeutet mit der Konsequenz, dass die bisherige Erwerbstätigkeit in der Praxis sowie sämtliche dafür eingegangenen Verbindlichkeiten (Anstellung von Praxispersonal, Erwerb von medizinisch-technischen Apparaten, Praxisfinanzierung durch Aufnahme von Krediten, Miete der Praxisräumlichkeiten etc.) nicht mehr eingehalten werden könnten. Im Umfeld des Schweizerischen Gesundheitssystems mit einer Versicherungspflicht und einem umfassenden Leistungskatalog ist es nur wenigen spezialisierten Leistungserbringern möglich, ausserhalb der Krankenversicherunq nach KVG eine Praxis zu betreiben.
35a Das mit der Einführung der Vertragsfreiheit geplante Vorgehen zur Be- SRK
stimmung des Bedarfs an Leistungserbringern durch Bund (Festlegung der Bandbreite Minimum-Maximum) und Kantone (Bestimmung des notwendigen Minimums innerhalb dieser Bandbreite) erscheint unklar und wenig aussagekräftig, als dabei die Kriterien für die Definition der
Versorqunqssicherheit durch die Kantone qänzlich unbekannt sind.
35a Der Hinweis auf das Kartellrecht ist ein politisches Feigenblatt. Schon FMP
heute behaupten die Krankenversicherer im Privatversicherungsbereich, dass nur effizient verhandelt werden könne, wenn sie sich zu Verhandlungskartellen zusammenschliessen (Verfahren vor der Wettbewerbskommission wegen den Halbprivatverträgen mit den Spitälern im Kanton Aargau). Die Versicherer werden auch weiterhin mit diesem Hinweis erst recht als Kartelle verhandeln. Wenn sie es nicht schaffen, bei wenigen Aargauer Spitälern effizient einzeln zu verhandeln, können sie dies auch bei Tausenden von Leistungserbringern nicht. Die Versicherer sind deshalb gesetzlich an ihre Pflichten zu erinnern. Verbandsverträge und Verhandlungsgemeinschaften der Versicherer sind im Gesetz explizit zu verbieten. Andernfalls könnte auch gleich die Einheitskasse eingeführt werden.
35a Lars de l'etablissement de la densite des fournisseurs de prestations, il SAV/SSPh
est imperatif de tenir campte aussi des pharmacies privees des medecins (en croissance) et pas seulement des pharmacies publiques (nombre