Rapport sur les résultats
Consultation 2005/131: Ordonnance relative à la loi fédérale sur le crédit à la consommation (OLCC) · 20 pages
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2 Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss:
a. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; oder
b. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in der Treuhand- oder Reisebranche ausweisen.
BL: Grundsätzlich begrüssen wir die Möglichkeit, dass die an einer Bewilligung interessierten Personen ihre Berufserfahrung nicht zwingend im Bereich Finanzdienstleistungen erworben haben müssen. Unsere langjährige Praxis zeigt, dass Personen, die Kredite vermitteln möchten, aus allen Berufssparten kommen. Ebenso begrüssen wir, dass die fachlichen Voraussetzungen nicht durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben werden. Nur so kann sich eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewilligungspraxis entwickeln.
Die bisherige Praxis zeigt allerdings, dass sich die Tätigkeitsgebiete, aus denen die gesuchstellenden Personen kommen, nicht in der vorgeschlagenen Art und Weise auf die Finanzdienstleistungsbranche im Sinne des Begleitberichts (Banken und Versicherungen) sowie auf die Treuhand- und die Reisebranche eingrenzen lassen. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es nur gerade zwei Personen, die über eine Bewilligung verfügen oder eine solche beantragen wollen und die aus diesen eng umschriebenen Branchen kommen. Die Bewilligungsinhaber in unserem Kanton und die potentiellen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller kommen hauptsächlich aus den Bereichen der Finanzberatung und Versicherungsberatung, die zulässigerweise ausserhalb von Banken und Versicherungen statt findet. Daher regen wir an, in den Erläuterungen zum revidierten Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b (Begleitbericht S. 4) darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Finanzdienstleistungen" bei Kreditvermittlerinnen und -vermittlern in einem weiteren Sinn zu verstehen ist und nicht zwingend eine Tätigkeit bei Banken und/oder Versicherungen meint. Weiter regen wir an zu prüfen, ob im neugefassten Artikel 6 nicht wie bis anhin auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Konsumkreditgesetzes (KKG) hingewiesen werden könnte. Das entspricht zwar nicht ganz der reinen Lehre der Rechtsetzungstechnik, würde aber den Umgang der Bewilligungsbehörde mit den gesuchstellenden Personen erleichtern.
Antrag: Im Sinne unserer Bemerkungen schlagen wir für Artikel 6 "Fachliche Voraussetzungen" folgende Formulierung vor (die Änderungen gegenüber dem Revisionsentwurf sind fett/kursiv gedruckt):
1 Die Gesuchstellerin, die als Kreditgeberin tätig sein will, verfügt über die nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie:
a. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2003 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt; und
b. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen kann.
2Die Gesuchstellerin, die als Kreditvermittlerin tätig sein will, verfügt über die nötigen
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie:
a. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine