Rapport sur les résultats

Consultation 2005/131: Ordonnance relative à la loi fédérale sur le crédit à la consommation (OLCC) · 20 pages

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sumentinnen und Konsumenten zu sein. Fraglich ist überdies, ob aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft eine Begünstigung der Bewilligungsbehörde, die nicht Gläubigerin der zu sichernden allfälligen Haftungsansprüche ist, ohnehin ausscheidet. Sollte sich herauszustellen, dass beide Sicherheiten gegenüber der Bewilligungsbehörde rechtlich nicht wirksam nachgewiesen werden können, wäre die Bestimmung zu streichen.

Hinsichtlich der in Buchstabe b geregelten Kautionsversicherung ist aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht ersichtlich, auf welche Dauer die Versicherung abzuschliessen ist. Mit Blick auf eine effiziente Umsetzung der Regelung regen wir an, eine dem Buchstaben a entsprechende Klarstellung bezüglich Versicherungsdauer aufzunehmen. Aufgrund der Erfahrung mit der bisherigen Bestimmung stellt sich die Frage, ob auf dem Markt tatsächlich eine Kautionsversicherung in der beschriebenen Art angeboten wird (Versicherungsleistung unabhängig von der Zahlung der Prämien). Dazu gibt der Begleitbericht keine Auskunft. Wir bitten Sie, diesen Punkt zu prüfen, um zu vermeiden, dass sich die neue Bestimmung im Nachhinein als toter Buchstabe erweist.

Schliesslich fehlt auch in Buchstabe c ein Passus, aus dem ersichtlich wird, auf welche Dauer das Sperrkonto einzurichten ist und welchen Beschränkungen es unterliegen muss. Im Lichte von Buchstabe a und unserer Bemerkungen zu Buchstabe b kann ebenfalls nur ein Sperrkonto mit einer Laufzeit über den Bewilligungszeitraum in Betracht fallen. Das Sperrkonto muss zudem unkündbar sein, weshalb wir auch hier anregen, eine dem Buchstaben a entsprechende Klarstellung aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass unsere Erkundigungen im Bankbereich ergeben haben, dass es das Produkt Sperrkonto in der vorgesehenen Art und Weise bislang nicht gibt und somit von den Banken erst erarbeitet werden müsste. Den erforderlichen Aufwand werden diese natürlich nur erbringen, wenn sich das Produkt für sie auch rechnet; das scheint uns in Anbetracht der zu erwartenden eher geringen Anzahl Fälle eher fraglich. Sollten die Banken das Produkt Sperrkonto nicht anbieten, wäre den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wiederum eine Möglichkeit genommen, die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Angesichts der heute nicht vollziehbaren bundesrechtlichen Bestimmungen halten wir diesen Umstand für problematisch. Daher bitten wir Sie, diesem Punkt unbedingt Beachtung zu schenken.

Gemäss Absatz 4 darf bei hohem Eigenkapital keine weitere Sicherheit mehr verlangt werden. Abgesehen davon, dass die Erläuterungen zu dieser Bestimmungen (Begleitbericht S. 7 oben) besagen, dass in diesem Fall auf eine zusätzliche Sicherheit verzichtet werden kann, was dem Wortlaut von Absatz 4 widerspricht ("… muss keinen Nachweis … für andere Sicherheiten erbringen."), können wir uns mit dieser Bestimmung nicht einverstanden erklären. Sie widerspricht unseres Erachtens dem Konsumentenschutzgedanken, der dem gesamten Artikel 7 zu Grunde liegt. Tatsache ist, dass bei Erfüllung der Eigenkapitalsvoraussetzung den Konsumenten für ihre Ansprüche dennoch kein sicheres bzw. sichergestelltes Haftungssubstrat zur Verfügung steht, da jederzeit über das Eigenkapital verfügt werden kann. Damit würden Personen, die einen Kredit von einer Person erhalten haben, die eine Bewilligung unter