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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

schaftlichen Absatzförderungsverordnung ist konsequent auf den "Start-Up" von selbsttragenden und damit überlebensfähigen Absatzförderungsorganisationen auszurichten. Die reine Förderung von Kommunikationsmassnahmen für Regionallabels gehört der Vergangenheit an. Analog zu den national organisierten Branchenprojekten soll die Finanzhilfe bei den regionalen Vorhaben ebenfalls nur noch ein Drittel der Kosten betragen (befristet auf 4 Jahre), wobei diese Starthilfe höchstens einmal um 4 Jahre (bei einem Finanzierungsanteil des Bundes von 20 Prozent) verlängert werden kann.

Bei den überregionalen Projekten soll der maximale Finanzierungsanteil ebenfalls auf maximal ein Drittel festgelegt werden. Das Anreizsystem ist analog zu jenem auf nationaler Ebene, d.h. überregionale Vorhaben werden insgesamt gegenüber Vorhaben einzelner Regionen bevorzugt. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die überregionalen Projekte gegenüber national organisierten Branchenvorhaben nicht besser gestellt werden, um eine Zersplitterung der nationalen Kampagnen in mehrere überregionale Aktivitäten zu verhindern.

Kantonale Beiträge sind inskünftig von den anrechenbaren Kosten der Projekte abzuziehen, bzw. nicht mehr als Eigenmittel der Projektträgerschaft zu betrachten. Damit wird der subsidiäre Charakter der Finanzhilfe betont, und die angestrebte, selbstragende Finanzierung der Projekte soll damit gefördert werden.

Auch für Projektinitiativen im Bereich der Absatzförderung soll die Möglichkeit der Finanzierung von Vorabklärungen (Ziff. 2.5.2) offen stehen. Damit sollen die relevanten Grundlagen für den Entscheid bereitgestellt werden, ob ein Projekt genügend Wertschöpfungspotenzial aufweist, und daher im Rahmen der Absatzförderung nach Artikel 12 LwG unterstützt werden kann.