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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Eine Aufhebung des Prinzips der gesamtbetrieblichen Umstellung im Gesetz würde somit aufgrund des fehlenden Regelungsspielraumes und der strukturell bedingten Hindernisse keinen wesentlichen praktischen Nutzen bringen. Hingegen würde damit ein Imageverlust des Biolandbaus in Kauf genommen, welcher der vom Bundesrat verfolgten Differenzierungsstrategie nicht entspricht. Das Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit ist deshalb im LwG zu belassen. Wo aber ein Handlungsbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Bio-Verordnung zu regeln.

Bezüglich der Forderung nach einem sektoriellen Getreideanbau ist festzuhalten, dass diese nicht einmal den erwähnten EU-Anforderungen entspricht, und eine derart weitgehende Lockerung die Äquivalenz des schweizerischen mit dem Gemeinschaftsrecht aufheben würde. Gemäss ÖLN und Bio-Verordnung muss der Getreideanbau in eine geregelte Fruchtfolge eingebaut werden. Innerhalb dieser Fruchtfolge müssen sämtliche Flächen in die biologische Produktion eingebunden sein, da die Umstellung flächengebunden definiert ist. Zudem darf – in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in der Schweiz und in der EU – keine Parallelproduktion von schwer unterscheidbaren Sorten erfolgen. Es ist in unseren Betriebsstrukturen höchstens in wenigen Einzelfällen möglich, zwei parallele Fruchtfolgen auf demselben Betrieb zu führen. Zu befürchten wäre ausserdem eine Zunahme der Missbräuche und eine Erschwerung der Kontrolle und damit ein Risiko für die Glaubwürdigkeit gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten. Und schliesslich ist davon auszugehen, dass auch andere Faktoren die Umstellung von Ackerbaubetrieben auf den biologischen Landbau hemmen, nämlich die Arbeitsintensität und - organisation und die Nährstoffversorgung ohne chemisch-synthetische Dünger. Die Forderung, den sektoriellen Bio-Getreidebau in der Schweiz zuzulassen, ist aus all diesen Gründen eindeutig abzulehnen.

Bezüglich der Forderung nach einer Verlängerung der Übergangsfrist für den parzellenweisen biologischen Weinbau ist festzuhalten, dass gerade bei den kleinflächigen Strukturen des schweizerischen Weinbaus grosse Risiken betreffend Abdrift von Pflanzenschutzmitteln aus benachbarten, nicht biologisch bewirtschafteten Parzellen bestehen. Diese Abdriften geben regelmässig Anlass zu Kritik und haben bereits zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt (bei Helikopterspritzungen). Die bisherigen Erfahrungen mit dem parzellenweisen Bio-Weinbau im Rahmen der befristeten Ausnahmeregelung stimmen skeptisch: Ein sehr hoher Anteil der parzellenweisen Produktion wurde mit unerlaubten Pestiziden kontaminiert. Aufgrund der Tatsache, dass die parzellenweise Bewirtschaftung im Weinbau kaum Bedeutung hat, mit Qualitätsproblemen behaftet ist und die Alternative besteht, die Betriebe schrittweise umzustellen, soll die Übergangsregelung wie geplant auslaufen.

Um den Forderungen zur Lockerung der Gesamtbetrieblichkeit im Rahmen der heutigen Gesetzgebung Rechnung zu tragen, soll die Trennung der Dauerkulturen vom Betrieb ermöglicht werden. In jedem Fall muss an der Einheit von Ackerbau, Wiesen, Weiden und Tierhaltung festgehalten werden, da sich diese aufgrund der betrieblichen Nährstoffkreisläufe und der Fruchtfolge nicht aufbrechen lässt. Auf Verordnungsstufe soll aber ermöglicht werden, dass die Dauerkulturen unabhängig davon bewirtschaftet werden können. Die Dauerkulturen sind standortgebunden und weitgehend unabhängig von den übrigen betrieblichen Nährstoffkreisläufen und der Fruchtfolge bewirtschaftbar. Auch in bezug auf die Kontrolle stellen sich hier kaum Probleme. Bereits heute kann ein Biobetrieb die Dauerkulturen nicht biologisch, unter Einhaltung des ÖLN, bewirtschaften (Art. 7 Bioverordnung). Beabsichtigt ist nun, dass umgekehrt ein Betrieb mit Acker- und Futterbau sowie Viehhaltung entscheiden kann, entweder seinen Rebbau oder den Obstbau auf Bio-Landbau umzustel-