Projet
Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
Fedlex · Projet · Page 200 · DeutschFedlex · Projet · Deutsch
Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
Aus dieser Schätzung ergeben sich für Bund, Kantone und Bewirtschaftende Gesamtkosten für den Vollzug der Direktzahlungen von rund 62,6 Millionen Franken, was etwa 2,5 Prozent der ausbezahlten Direktzahlungen entspricht.
2.2.2 Konzept
Das Konzept der Direktzahlungen wird beibehalten. Mit den vorgeschlagenen, punktuellen Änderungen wird die Umlagerung der in der Marktstützung freiwerdenden Mittel ermöglicht, das System vereinfacht sowie die Effizienz und die Effektivität der Massnahmen vergrössert.
Die meisten Änderungen können auf Verordnungsstufe umgesetzt werden und benötigen keine Anpassung der Gesetzesgrundlage. Sie betreffen sowohl die allgemeinen Bestimmungen zum Bezug der Direktzahlungen, als auch die Allgemeinen und die Ökologischen Direktzahlungen.
Mit einem neuen Programm mit dem Namen „Nachhaltige Ressourcennutzung“ soll regions- und branchenspezifisch eine effizientere Nutzung von Stickstoff, Phosphor und Energie, die nachhaltige Nutzung des Bodens und spezifische Aspekte der Biodiversität gefördert werden (Ziffer 2.2.2.4).
2.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen zum Bezug von Direktzahlungen enthalten insbesondere die Definition beitragsberechtigter Betriebe, den ökologischen Leistungsnachweis sowie die verschiedenen Begrenzungen. Die nachfolgenden Kapitel enthalten Überlegungen zu den folgenden Punkten:
¾ Minimales Arbeitsaufkommen;
¾ Vereinfachungen beim ökologischen Leistungsnachweis unter Beibehaltung
der ökologischen Leistung;
¾ Vereinfachung der Verfahren und Verminderung des administrativen Aufwan-
des.
2.2.2.1.1 Minimales Arbeitsaufkommen
Seit der Einführung der Direktzahlungen stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben und sogenannten Hobbybetrieben. Im Rahmen der Beratungen zur AP 2002 und AP 2007 wurde die Frage der Beitragsberechtigung von Klein- und Kleinstbetrieben eingehend diskutiert. Das Parlament hat dabei entschieden, dass der Bundesrat zwar Mindestgrenzen festzulegen habe, Kleinbetriebe aber grundsätzlich Anspruch auf Direktzahlungen hätten. Neben der Berücksichtigung gewachsener Strukturen stand vor allem die Tatsache im Vordergrund, dass mit den Direktzahlungen gemeinwirtschaftliche und ökologische Leistungen abgegolten werden, welche von diesen Betrieben ebenso erbracht werden.
In der Vernehmlassung zu den Verordnungen und Verordnungsänderungen zeigte sich, dass die Ansichten darüber, wo agrarpolitisch die Beitragsberechtigung als Landwirt beginnen und wo sie enden soll, erheblich auseinander gehen.