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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)
2.6 Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)
2.6.1 Ausgangslage
Mit der Verlagerung der Marktstützungsmittel auf die Direktzahlungen reichen die bestehenden Verwaltungsmassnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes und Sanktionierung von Widerhandlungen, namentlich die Kürzung von Beiträgen, in gewissen Bereichen nicht mehr aus. Deshalb sind, insbesondere im Hinblick auf den geordneten Ausstieg aus der Milchkontingentierung neue Instrumente notwendig.
2.6.2 Konzept
Für diejenigen Fälle von Gesetzesverletzungen, die nicht mit einer Kürzung von Beiträgen oder dem Entzug von Berechtigungen geahndet werden können, ist eine Belastung mit einem Geldbetrag vorzusehen. Zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes sollen neue exekutorische Instrumente geschaffen werden.
Æ Anpassung der Art. 169, 170, 172 und 173 LwG
2.7 Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)
2.7.1 Ausganslage
Die Kontrolltätigkeiten, namentlich in den Bereichen des Landwirtschafts- des Lebensmittel- und des Veterinärrechtes sind heute nicht genügend auf einander abgestimmt. Daraus ergeben sich Doppelkontrollen, aber auch Kontrolllücken und für die betroffenen Landwirtschafts- und anderen Betriebe ergeben sich dadurch ein grosser administrativer Aufwand und Kosten.
2.7.2 Konzept
Die Kontrolltätigkeit von Bund, Kantonen und privaten Organisationen in den betroffenen Betrieben soll verstärkt koordiniert werden. Auch die notwendigen Daten sind koordiniert und gemeinsam zu erheben und den Vollzugsstellen einfach und effizient zur Verfügung zu stellen.
Æ Anpassung der Art. 181 und 185 LwG
2.8 Erläuterungen zum Gesetzestext
Artikel 12 Absatzförderung
Um die Eckpunkte des Konzepts (Differenzierung und bessere Koordination der Absatzförderung) auf Gesetzesebene zu verankern, ist das LwG entsprechend anzupassen. Im Absatz 1 werden neu die überregionalen Massnahmen erwähnt und der Fokus auf gemeinschaftliche Massnahmen wird hervorgehoben.
Gleichzeitig kann Absatz 2 des geltenden Artikels ersetzt werden, da sich das Konzept der durch die Branchen festgelegten Leitlinien in der Praxis als zu schwaches