Projet
Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
Fedlex · Projet · Page 243 · DeutschFedlex · Projet · Deutsch
Erläuterungen zum Gesetzestext
dividuelle Definition im Zuständigkeitsbereich der Kantone bleibt, kann sich aber auch auf Landweine mit traditionellen Bezeichnungen beziehen. Jegliche Verwechslungsmöglichkeit auf Konsumentenebene soll ausgeschlossen und die Verwendung derselben geografischen Bezeichnung für zwei Weine unterschiedlicher Kategorien verboten werden. Die Grundsätze der Aufgabendelegation legt der Bundesrat fest. Angesichts des hierarchisch aufgebauten Systems und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist eine Regelung der Verwendung bestimmter Begriffe sowie der Kennzeichnung zentral.
Absatz 3
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen und Definitionen für traditionelle Bezeichnungen wie grand cru, cru, mise au domaine usw. oder für Begriffe wie „Selbsteinkellerer“, „Eigentümer-Einkellerer“, „Weinhändler“ vorzusehen. Diese Definitionen sind zum Beispiel im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz notwendig.
Absatz 4
Für die verschiedenen Weine müssen Deklassierungsregeln aufgestellt werden. Die Verwendung jener Ernten, die den Anforderungen an AOC-Weine und Landweine nicht genügen, ist zu umschreiben und gegebenenfalls sind Toleranzen festzulegen.
Absatz 5
Dieser Absatz hält fest, dass Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16bis sinngemäss gelten.
Artikel 64 Kontrollen
Absatz 1
Alle Weinproduzenten, -einkellerer und -händler müssen einerseits eine Erntedeklaration beim Einkellern und Verarbeiten von Wein erstellen und andererseits ein Kellerbuch mit allen für die Rückverfolgbarkeit erforderlichen Elementen führen. Die Kontrolle dient dabei dem Schutz der festgelegten Bezeichnungen und Angaben.
Absatz 2
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern die Kontrolle insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sollen Betriebe, die nur Flaschenweine vermarkten und weder Ein- noch Ausfuhren von Wein vornehmen, von der Kontrolle ausgenommen werden, da die fraglichen Weine bereits auf einer früheren Stufe kontrolliert wurden.
Absatz 3
Der Bundesrat hat die Auflagen der Kontrollpflichtigen festzulegen. Es werden die Elemente des bisherigen Artikels 68 der Weinverordnung übernommen wie unter anderem die Eintragung ins Handelsregister, die Meldepflicht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die jährliche Erstellung eines Inventars. Letzteres dient der Berechnung des Weinkonsums und ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Weinpolitik. Der Bundesrat erlässt ebenso alle Bestimmungen über die Kontrolle wie die Mindestanforderungen an das Kellerbuch.