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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Artikel 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen

Absatz 2

Der Bundesrat soll auch in Gebieten ohne unmittelbare Gefährdung der Bewirtschaftung und Besiedelung für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich ein niedrigeres Arbeitsaufkommen aus der eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit festlegen können. Der heute nach Artikel 3a Absatz 1 SVV geltende Minimalwert von 0,75 SAK soll jedoch auch zukünftig nicht unterschritten werden.

Für Massnahmen nach Buchstabe a hat die Streichung der Beschränkung auf Betriebe im Berg- und Hügelgebiet kaum Auswirkungen, weil im Talgebiet ausgewiesene Brachland- oder Besiedelungsprobleme kaum begründet werden können. Hingegen ermöglicht die offene Formulierung dieses Absatzes eine zweckdienliche Koordination mit den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung.

Artikel 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Absatz 1

Die Rückzahlung der Investitionshilfen ist erforderlich, wenn der Betrieb als Ganzes oder der unterstützte Betriebsteil mit Gewinn veräussert wird. Wird nur ein Betriebsteil veräussert, welcher nicht mit Investitionshilfen unterstützt wurde, so hat dies keinen Einfluss auf die Investitionshilfen, solange keine Zweckentfremdung oder Zerstückelung nach Artikel 102 LwG vorliegt.

Die Streichung der rückwirkenden Verzinsung von gewährten Darlehen erleichtert die vorzeitige Betriebsaufgabe. Zudem ist die Einforderung der rückwirkenden Verzinsung administrativ aufwändig.

Artikel 97 Projektgenehmigung

Absatz 3

Die Publikation mit Einsprachemöglichkeit der gesamtschweizerischen beschwerdeberechtigten Organisationen muss nur bei nach kantonalem oder eidgenössischem Recht bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Bauten und Anlagen erfolgen.

Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Präzisierung der auflagepflichtigen Projekte.

Im Rahmen der 2. Botschaft zur NFA (Gesetzesänderungen) wird im 5. Titel des LwG vorgeschlagen, einen neuen Art. 97a einzufügen, welcher als Grundlage für die zukünftigen Programmvereinbarungen dient. Dieser Artikel wird hier der Vollständigkeit halber und im Sinne der Transparenz mit anderen gesetzlichen Revisionen aufgeführt. Die Vernehmlassung zur NFA ist inzwischen abgeschlossen.

Art. 97a Programmvereinbarungen

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren.