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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
Gemäss den bisherigen Rechtsgrundlagen können für alle gemeinschaftlichen Massnahmen, bei welchen Beiträge ausgerichtet werden, ergänzend auch Investitionskredite gewährt werden. Mit der Einfügung von Buchstabe d soll für Projekte nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG die Gleichstellung mit den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen erreicht werden. Diese Anpassung ist insbesondere nötig, damit für Projekte zur regionalen Entwicklung auch Baukredite nach Absatz 2 gewährt werden können.
Artikel 115 Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten
Absatz 2, Buchstaben a und b
Weil Verwaltungseinheiten kommerzielle Dienstleistungen nur erbringen dürfen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt, müssen die dafür nötigen Grundlagen auf Gesetzesebene geschaffen werden. Die kommerziellen Dienstleistungen der Forschungsanstalten waren bisher auf Verordnungsstufe105 geregelt. Die Regelung wird vereinfacht in der Gesetzgebung übernommen.
Artikel 136 Ziele und Aufgaben der Beratung
Absatz 3a
Mit dem neu eingefügten Absatz 3a in Artikel 136 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die beabsichtigte finanzielle Unterstützung einer fachlichen Begleitung durch den Bund in der Phase der Vorabklärung von integrierten regionalen Projekten zu ermöglichen.
Im Rahmen der 2. Botschaft zur NFA (Gesetzesänderungen) ist bereits im 6. Titel des LwG (2. Kapitel: Beratung) eine Änderung von Art. 136 (Ziele und Aufgaben der Beratung) vorgesehen. Die Art. 137 (Organisation der Beratung) und Art. 138 (Finanzhilfen für die Beratung) dieses Kapitels werden aufgehoben. Diese Änderung von Art. 136 wird hier nur der Vollständigkeit halber und im Sinne der Transparenz aufgeführt (Wortlaut gemäss Vernehmlassungsunterlage zur NFA, ohne den neuen Absatz 3a). Die Vernehmlassung zur NFA ist inzwischen abgeschlossen.
Art. 136 Ziele und Aufgaben der Beratung
1 Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, werden durch Beratung informiert und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.
2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.
3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für die erbrachten Beratungsleistungen aus.
4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Informations-, Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen
105 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF) vom 26. November 2003