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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Erläuterungen zum Gesetzestext
Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.
5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen.
Artikel 147 Eidgenössisches Gestüt
Absatz 3, Buchstaben a und b
Weil Verwaltungseinheiten kommerzielle Dienstleistungen nur erbringen dürfen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt, müssen die dafür nötigen Grundlagen auf Gesetzebene geschaffen werden.
Artikel 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
Absatz 1, Buchstabe h
Buchstabe h wird hauptsächlich redaktionell angepasst und klarer formuliert. Der Begriff der Ordnungsbusse wird ersetzt, da er üblicherweise für die Ahndung von geringfügigen Verletzungen verwendet wird. Mit dem neuen Begriff „Belastung“, der schon im Kartellgesetz verwendet wird, soll klargestellt werden, dass die vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht nur in der Grössenordnung von Ordnungsbussen ausfallen können und gegebenenfalls auch hohe Beträge ausmachen können.
Absatz 1, Buchstabe i
Buchstabe i ist speziell auf diejenigen Fälle der Verletzung von Melde- und Aufzeichnungspflichten zugeschnitten, in welchen keine Beiträge gekürzt werden können.
Absatz 1, Buchstabe j
Mit Buchstabe j soll das Bundesamt ein Instrument erhalten, um einen geordneten und den Wettbewerb wahrenden Ausstieg aus der Milchkontingentierung zu gewährleisten. Verstösse gegen die Erfassungs- Kontroll- Sanktionierungspflichten der Organisationen, gegen die gesetzlichen Anforderungen und Auflagen an den frühzeitigen Ausstieg sowie gegen den Vertragszwang können einerseits den widerrechtlich Handelnden beträchtliche unrechtmässige Bereicherungen einbringen und anderseits Störungen auf dem Milchmarkt verursachen. Es ist, neben kleineren, auch mit Organisationen zu rechnen, die Gesamtmengen um 500 Millionen Kilogramm Milch bewirtschaften werden. Fehlt in einer solchen Organisation ein den gesetzlichen Ansprüchen genügendes Mengenmanagement, können sich schnell grosse Überschreitungen der zu verwaltenden Mengen ergeben. Deshalb müssen die zur Verfügung stehenden Instrumente ein entsprechendes Gewicht haben.
Absatz 2
Zur Abgrenzung gegenüber den vorwiegend repressiven Massnahmen von Absatz 1 werden die exekutorischen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in einem separaten Absatz aufgeführt.
Buchstabe a
Ziel ist, den zuständigen Behörden ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie bei der missbräuchlichen Verwendung einer geschützten Bezeich-