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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht

Abschaffung der Preisgrenze

Eine andere Änderung im BGBB betrifft die Aufhebung der Bestimmung, nach welcher die Erwerbsbewilligung im Falle der Vereinbarung eines übersetzten Preises zu verweigern ist. Gleichzeitig sind auch die Ausnahme vom Selbstbewirtschafterprinzip im Falle einer öffentlichen Ausschreibung des zu erwerbenden Grundstücks zu einem nicht übersetzten Preis sowie das Verbot einer freiwilligen Versteigerung abzuschaffen.

Die Aufhebung der Preisbegrenzung leistet einen Beitrag zur Erleichterung der Strukturentwicklung. Ohne Preisbegrenzung dürfte sich der eine oder andere Eigentümer entschliessen, ein Grundstück zu verkaufen, das er sonst behalten hätte. Die Preisbegrenzung im BGBB hat eine begrenzte Bedeutung, weil sich der grösste Teil der Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben innerhalb der Familie abspielt. Dies trifft auch für verpachtete Gewerbe und Grundstücke zu, welche in der Mehrheit der Fälle in der Familie die Hand wechseln, obschon keine Ansprüche auf einen Vorzugspreis bestehen. Eine informelle Umfrage bei 12 Kantonen ergab, dass in den letzten Jahren pro Jahr überall deutlich weniger als ein Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Markt kam. Demzufolge kann stets nur ein kleiner Teil der Landwirte, die den Betrieb vergrössern möchten, auch tatsächlich Land kaufen. Sie sollen in eigener Verantwortung entscheiden, was sie für ein Grundstück oder Gewerbe offerieren wollen oder ob sie einen bestimmten Preis bezahlen wollen oder können. Dabei ist zu beachten, dass das Selbstbewirtschafterprinzip erhalten bleibt und somit im Wettbewerb um landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke die Landwirte unter sich sind. Die Aufrechterhaltung der Vorschrift lässt sich deshalb nicht rechtfertigen. Ein Kostenanstieg infolge der Aufhebung der Preisgrenze muss nicht erwartet werden. Da der grossen Nachfrage nur ein kleines Angebot gegenüber steht, liegen die Preise in der Regel deutlich über dem verzinsbaren Wert. Die Käufe werden oft aus ausserlandwirtschaftlichen Quellen finanziert. Die geltende Regelung von Artikel 66 BGBB, Durchschnittspreis für vergleichbare Grundstücke oder Gewerbe der letzten 5 Jahre plus 5 Prozent, sanktioniert diese Preise schon heute.

Die Abschaffung der Preisbegrenzung im Bodenrecht entlastet die Kantone von einer Aufgabe mit einem erheblichen Ressourcenbedarf. Auch wenn nur ein halbes Prozent der Fläche auf den Markt kommt ergibt dies bei einer durchschnittlichen Fläche von einer Hektare pro Handänderung jährlich 5 000 Gesuche, bei denen der Preis überprüft werden muss.

Aufhebung der Belastungsgrenze

Weiter wird vorgeschlagen, die Pfandbelastungsgrenze nach BGBB aufzuheben. Eine im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erstellte Studie von Mai 2005 hat ergeben, dass eine Aufhebung der vom BGBB vorgesehenen Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung (Art. 73 ff. BGBB) sich auf die Landwirtschaft vorteilhaft auswirken könnte, da dadurch die Eigenverantwortung und Entscheidungskompetenz der Landwirte im Bereich der Investitionen und deren Finanzierung vergrössert werde. Die möglichen Auswirkungen einer Aufhebung der Belastungsgrenze auf Kreditmarkt und Bodenmarkt seien als gering einzustufen.

Als Begründung, weshalb sich heute eine Belastungsgrenze nicht mehr als notwendig erweist, kann insbesondere angeführt werden, dass der