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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Änderungsvorschläge
Tabelle 44 Strukturpolitische Abgrenzungen
SAK Bestimmung Inhalt
Art. 7 BGBB Landwirtschaftliches Gewerbe, Übernahme zum Ertragswert
Verweis auf Art. 7 BGBB, längere Erstpachtdauer und Pachtzinskon-Art. 1 Abs. 2 LPG
trolle für Gewerbe
1,25 Untere Grenze für Investitionshilfen und Betriebshilfe (Ausnahme: 1,8 SAK für Betriebe, die sich nicht für eine Erwerbskombination Art. 3 Abs. 1 SVV
eignen, insbesondere bei Neubauten für Milchvieh und Mutterschweine)
Art. 2 Abs. 1 SBMV Untere Grenze für die Betriebshilfe
Untere Grenze für kleinere Betriebe, die die Kantone den Bestim-Art. 5 Bst. a BGBB
mungen für Gewerbe unterstellen können
Untere Grenze für die Aufnahme eines betriebsnahen nichtlandwirt-
0,75
Art. 24b RPG schaftlichen Nebenbetriebs (kantonale Kompetenz für Senkung auf 0,5 SAK)
Art. 2 Abs. 3 SVV Untere Grenze für Investitionshilfen zur Diversifizierung der Tätigkeit Untere Grenze für Investitionshilfen in Gebieten, in denen die Be-Art. 3a Abs. 1 SVV
wirtschaftung oder die Besiedlung gefährdet ist
Untere Grenze für die Betriebshilfe in Gebieten, in denen die Bewirt-Art. 3 SBMV
schaftung oder die Besiedlung gefährdet ist
Art. 20 Abs. 1 Bst. b
Untere Grenze für Umschulungsbeihilfen
SBMV
neuer Art. SBMV Erleichterte Betriebsaufgabe
Die Ansätze für die Berechnung der Standardarbeitskräfte legt der Bundesrat in der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht107 fest.
Die untere Grenze für den Bezug der Direktzahlungen hat weniger einen strukturpolitischen als einen administrativen Zweck. Es geht um die Abgrenzung von Hobbybetrieben, die aufgrund ihrer Grösse für den Bewirtschafter nicht existenzielle Bedeutung haben können. Sie liegt bei 0,25 SAK.
Entkopplung des Raumplanungsrechts von der Gewerbedefinition nach Bodenrecht
Gemäss Artikel 24b Absatz 1 des RPG können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einrichten. Würde im RPG der Verweis auf die neu definierten landwirtschaftlichen Gewerbe beibehalten, hätte dies die unerwünschte Konsequenz, dass künftig nur noch eine bedeutend kleinere Zahl an Landwirtschaftsbetrieben von den durch Artikel 24b RPG eröffneten Möglichkeiten profitieren könnte. Um dies zu verhindern, sollen jene landwirtschaftlichen Betriebe, die in den Anwendungsbereich von Artikel 24b RPG fallen, neu im Raumplanungsrecht selbst umschrieben werden. Dabei soll am Grundsatz festgehalten werden, wonach auch künftig nicht jeder noch so kleine Landwirtschaftsbetrieb die Möglichkeit zur Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs haben soll. Um nicht hinter das, was heute gilt bzw. beabsichtigt ist, zurückzugehen, sollen in Absatz 1 von Artikel 24b RPG die im geltenden BGBB enthaltenen Werte von 0,75 (Art. 7) bzw. 0,5 SAK (Art. 5) explizit festgeschrieben werden.