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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Änderungsvorschläge

Tabelle 44 Strukturpolitische Abgrenzungen

SAK Bestimmung Inhalt

Art. 7 BGBB Landwirtschaftliches Gewerbe, Übernahme zum Ertragswert

Verweis auf Art. 7 BGBB, längere Erstpachtdauer und Pachtzinskon-Art. 1 Abs. 2 LPG

trolle für Gewerbe

1,25 Untere Grenze für Investitionshilfen und Betriebshilfe (Ausnahme: 1,8 SAK für Betriebe, die sich nicht für eine Erwerbskombination Art. 3 Abs. 1 SVV

eignen, insbesondere bei Neubauten für Milchvieh und Mutterschweine)

Art. 2 Abs. 1 SBMV Untere Grenze für die Betriebshilfe

Untere Grenze für kleinere Betriebe, die die Kantone den Bestim-Art. 5 Bst. a BGBB

mungen für Gewerbe unterstellen können

Untere Grenze für die Aufnahme eines betriebsnahen nichtlandwirt-

0,75

Art. 24b RPG schaftlichen Nebenbetriebs (kantonale Kompetenz für Senkung auf 0,5 SAK)

Art. 2 Abs. 3 SVV Untere Grenze für Investitionshilfen zur Diversifizierung der Tätigkeit Untere Grenze für Investitionshilfen in Gebieten, in denen die Be-Art. 3a Abs. 1 SVV

wirtschaftung oder die Besiedlung gefährdet ist

Untere Grenze für die Betriebshilfe in Gebieten, in denen die Bewirt-Art. 3 SBMV

schaftung oder die Besiedlung gefährdet ist

Art. 20 Abs. 1 Bst. b

Untere Grenze für Umschulungsbeihilfen

SBMV

neuer Art. SBMV Erleichterte Betriebsaufgabe

Die Ansätze für die Berechnung der Standardarbeitskräfte legt der Bundesrat in der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht107 fest.

Die untere Grenze für den Bezug der Direktzahlungen hat weniger einen strukturpolitischen als einen administrativen Zweck. Es geht um die Abgrenzung von Hobbybetrieben, die aufgrund ihrer Grösse für den Bewirtschafter nicht existenzielle Bedeutung haben können. Sie liegt bei 0,25 SAK.

Entkopplung des Raumplanungsrechts von der Gewerbedefinition nach Bodenrecht

Gemäss Artikel 24b Absatz 1 des RPG können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einrichten. Würde im RPG der Verweis auf die neu definierten landwirtschaftlichen Gewerbe beibehalten, hätte dies die unerwünschte Konsequenz, dass künftig nur noch eine bedeutend kleinere Zahl an Landwirtschaftsbetrieben von den durch Artikel 24b RPG eröffneten Möglichkeiten profitieren könnte. Um dies zu verhindern, sollen jene landwirtschaftlichen Betriebe, die in den Anwendungsbereich von Artikel 24b RPG fallen, neu im Raumplanungsrecht selbst umschrieben werden. Dabei soll am Grundsatz festgehalten werden, wonach auch künftig nicht jeder noch so kleine Landwirtschaftsbetrieb die Möglichkeit zur Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs haben soll. Um nicht hinter das, was heute gilt bzw. beabsichtigt ist, zurückzugehen, sollen in Absatz 1 von Artikel 24b RPG die im geltenden BGBB enthaltenen Werte von 0,75 (Art. 7) bzw. 0,5 SAK (Art. 5) explizit festgeschrieben werden.

107 SR 211.412.110