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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen
der öffentlichen Hand für das FLG von heute 116 Millionen Franken auf 107 Millionen Franken pro Jahr (Bund 71 Mio. Fr., Kantone 36 Mio. Fr.) gesunken sein.
Auf der Basis dieser Zahlen ergeben sich für die Aufhebung der Einkommensgrenze Mehrkosten von 21 Millionen Franken pro Jahr und für die Erhöhung der Ansätze der Kinderzulagen um 15 Franken pro Kind und Monat solche von 9 Millionen Franken. Die totalen Mehrkosten beliefen sich im Vierjahresdurchschnitt demnach auf 30 Millionen Franken (Bund 20 Mio. Fr., Kantone 10 Mio. Fr.).
Tabelle 47 Ausgaben des Bundes und der Kantone im Jahresdurchschnitt 2008/2011 Ausgaben in Millionen Franken pro Jahr Bund Kantone Nach heutiger Regelung 7136
Mit vorgeschlagenen Verbesserungen 9146
Mehrausgaben 2010
Quelle: Schätzungen BSV
4.3 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen
Artikel 2 und 7
Artikel 2 regelt die Arten und Ansätze der Familienzulagen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, Artikel 7 für die selbständigerwerbenden Landwirte. In beiden werden die höheren Ansätze der Kinderzulagen eingefügt.
Artikel 5
Absätze 2 und 4
Die Bestimmungen betreffend die Einkommensgrenze für die selbständigerwerbenden Landwirte können gestrichen werden.
4.4 Legislaturplanung
Eine Änderung des FLG ist in den Regierungsrichtlinien nicht als eigenes Ziel vorgesehen, erfolgt hier aber als sozialpolitisches Element des Richtliniengeschäfts Botschaft zur Agrarpolitik 2011.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Wie die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates in ihrem Zusatzbericht vom 8. September 2004 zur parlamentarischen Initiative Leistungen für die Familie (BBl 2004 6887) ausgeführt und der Bundesrat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2004 (BBl 2004 6941) bestätigt hat, sind Verbesserungen der Leistungen und eine Ausweitung des Bezügerkreises bei den Familienzulagen, wie sie mit dem Entwurf zur Revision des FLG vorgeschlagen werden, mit dem für die Schweiz massgebenden internationalen Recht vereinbar.