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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Erläuterungen zur Gesetzesänderung
fällen noch rascher die Ursachen ermitteln und die erforderlichen Gegenmassnahmen treffen zu können.
Schliesslich bedingen die komplexen wissenschaftlichen Zusammenhänge im Bereich der Lebensmitteltechnologie einen hohen Ausbildungsstand der Kontrollorgane.
5.3 Erläuterungen zur Gesetzesänderung
Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 17a
Das Lebensmittelgesetz regelt nicht nur die Anforderungen an sondern auch den Umgang mit Lebensmitteln (Art. 1 Bst. b LMG). Für Lebensmittel tierischer Herkunft gehen diese über die für die übrigen Lebensmittel geltenden Bestimmungen hinaus. Diese zusätzlichen Anforderungen sind wegen der erhöhten Verderblichkeit und wegen des Risikos der Übertagung von Mikroorganismen, die Erkrankungen beim Menschen verursachen können, erforderlich.
Für Schlachtanlagen ist heute die Plangenehmigung vorgeschrieben. Die Praxis hat gezeigt, dass angesichts der im Verordnungsrecht festgelegten detaillierten baulichen Anforderungen davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Bauten zweckentsprechend zu errichten. Auf die Plangenehmigungspflicht kann deshalb verzichtet werden (Art. 17 Abs. 3).
Wie in der EU wird die für Schlachtanlagen bereits bestehende Betriebsbewilligungspflicht auf alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, ausgedehnt (Art. 17a Abs. 1). Diese Regelung besteht ansatzweise heute schon (vgl. den geltenden Art. 17a in der Fassung vom 8. Oktober 1999, AS 2002 775), wurde bisher jedoch noch nicht in Kraft gesetzt.
Für nicht der Betriebsbewilligungspflicht unterstehenden Lebensmittelbetriebe wird eine Meldepflicht eingeführt, damit die Kontrollorgane wissen, wo sie wirken müssen (Abs. 2).
Artikel 17a Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Ausnahmen von der allgemeinen Betriebsbewilligungspflicht vorzusehen. Wie im EG-Recht soll der Bundesrat solche Ausnahmen für Betriebe anordnen können, die im Bereich der Primärproduktion tätig sind sowie für solche, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.
Die Landwirtschaftsbetriebe sind aufgrund der landwirtschaftlichen Datenverordnung121 bereits im Agrarpolitischen Informationssystem AGIS erfasst. Sie müssen sich, falls sie nur in der reinen Primärproduktion tätig sind, nicht noch einmal anmelden.
Artikel 23, Absatz 2 bis und 4
Ebenfalls dem EG-Recht entnommen ist der Grundsatz, wonach ein Unternehmer, der feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte oder behandelte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, welche die Gesundheit gefährden können, an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind, unverzüglich die zuständigen Vollzugsbehörden informieren muss sowie die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Abs. 2 bis). Weiter wird in solchen Fällen von den Unternehmern verlangt, dass sie im Hinblick auf die