Projet
Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
Fedlex · Projet · Page 284 · DeutschFedlex · Projet · Deutsch
Besonderer Teil 4: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Beseitigung des Problems mit den Vollzugsbehörden zusammenarbeiten (vgl. Art. 19 EG-VO 178/2002). Mit dieser Informationspflicht soll verhindert werden, dass Konsumentinnen und Konsumenten durch den Konsum bzw. Gebrauch gesundheitsschädigender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände zu Schaden kommen. Die Informationspflicht gegenüber den Vollzugsbehörden wird erst mit der Abgabe der gesundheitsgefährdenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an die Konsumentinnen und Konsumenten begründet. Werden entsprechende Mängel bereits in einem früheren Stadium festgestellt, erfordert dies noch kein Tätigwerden nach dieser Bestimmung.
In Absatz 4 werden die Funktionsbezeichnungen „Fleischinspektor“ und „Fleischkontrolleur“ ersetzt durch die Bezeichnung „amtlicher Tierarzt“. Damit wird Kongruenz mit dem Tierseuchengesetz und der EU erreicht. Dies ist insofern gerechtfertigt, als die tierärztliche Aufgabe in der Lebensmittelhygiene stets eine seuchenpolizeiliche Komponente hat. Für die nichttierärztlichen Fleischkontrolleure wird der EU-Begriff „amtlicher Fachassistent“ übernommen, welcher der Aufgabe entsprechend zutreffender ist.
Artikel 23a
Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit sind weitgehend dem EG-Recht entnommen (Art. 18 EG-Verordnung 178/2002, Art. 5 i.V.m. Anhang I und II VO 183/2005). Danach müssen alle Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle sonstigen Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.
Lebensmittelunternehmen müssen in der Lage sein, über jede Person Auskunft zu geben, von der sie einerseits Lebensmittel oder der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Stoffe erhalten haben ("one step back"), und an die sie anderseits ihre Erzeugnisse geliefert haben ("one step forward"). Die entsprechenden Informationen müssen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden können. Dies bedeutet, dass die betreffenden Produkte durch sachdienliche Dokumentation oder Information ausreichend gekennzeichnet oder kenntlich gemacht werden müssen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern. In den meisten Fällen wird es notwendig sein, eine schriftliche Information bereit zu halten oder hierzu Systeme oder Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass diese Informationen innert nützlicher Frist beigebracht werden können. Die Rückverfolgbarkeit gilt auch für Importeure.
Artikel 26 Einleitungssatz
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 23 Absatz 4 (Ersatz der Funktionsbezeichnungen „Fleischinspektor“ und „Fleischkontrolleur“).
Artikel 36, Absatz 4
Die Lebensmittelanalytik wird zunehmend komplexer. Um eine hohe Qualität und Einheitlichkeit der Untersuchungsergebnisse erreichen zu können, ist es notwendig, dass die zuständige Bundesstelle Referenzlaboratorien bezeichnen kann. Deren Aufgabe wird unter anderem darin bestehen, die Verfügbarkeit von Referenzmaterialien sicherzustellen, vergleichende Tests durchzuführen und für die Ausbildung von Labormitarbeitenden zu sorgen. Die Referenzlaboratorien erhalten vom Bund einen konkreten Leistungsauftrag, der unter anderem die Durchführung von Ringversu-