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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 5: Tierseuchengesetz

6 Besonderer Teil 5: Tierseuchengesetz

6.1 Ausgangslage

Das Tierseuchengesetz wurde in materieller Hinsicht mit den Änderungen vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347) und vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4237) so angepasst, dass die Massnahmen der Seuchenverhütung und -bekämpfung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik getroffen werden können. Mit der vorliegenden Revision sollen Erleichterungen für den Vollzug des mit dem EU-Recht harmonisierten Lebensmittelrechts (vgl. Ziff. 5) eingeführt werden, weil dieses auch die Tiergesundheit einschliesst. Gleichzeitig werden verschiedene organisatorische Bestimmungen eingefügt, die sich aus den Gegebenheiten einer modernen Verwaltungsführung aufdrängen.

6.2 Konzept

Der Vollzug der Tierseuchengesetzgebung soll mit weiteren Gesetzgebungen über die Primärproduktion, so mit dem Landwirtschaftsgesetz, dem Lebensmittelgesetz und dem Tierschutzgesetz, abgestimmt werden. Im Vordergrund stehen die Verankerung der Sorgfaltspflicht (Eigenverantwortung) der Tierhaltenden, die Professionalisierung der amtlichen Kontrollen sowie der Datenerfassung und -verarbeitung.

6.3 Erläuterungen zur Gesetzesänderung

Artikel 3a

Die zunehmend vernetzten Aufgaben der staatlichen Veterinärdienste in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelkontrolle und Tierschutz bedingen eine vermehrte Professionalisierung. Bisher wurden die angehenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte tageweise vom Bundesamt für Veterinärwesen in Weiterbildungskursen auf ihre Aufgaben vorbereitet. In Analogie zur Regelung im Lebensmittelrecht122 soll nun eine strukturierte Weiter- und Fortbildung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie weiterer Vollzugsorgane der Tiersseuchengesetzgebung mit Abschlussprüfung und Diplom eingeführt werden. Die Prüfungen sollen von einer Prüfungskommission abgenommen werden, die aus amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten in leitender Stellung und mit wissenschaftlichem Leistungsausweis zusammengesetzt ist.

Ein gleicher Artikel wird in das Lebensmittelgesetz (Ziff. 5, Art. 41 Abs. 3) eingefügt. Die tierärztlichen und die nichttierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure (neue Bezeichnung: amtliche Tierärztin, amtlicher Tierarzt, amtliche Fachassistentin, amtlicher Fachassistent) sind gleichzeitig Vollzugsorgane des Tierseuchen- und des Lebensmittelgesetzes. Deshalb wird die Prüfungskommission die Prüfungen nach beiden Gesetzen abnehmen.

Auch im Entwurf für ein neues Tierschutzgesetz (Art. 31 Abs. 4; BBl 2003 657) ist eine strukturierte Weiter- und Fortbildung der Vollzugsorgane vorgesehen.

122 Verordnung vom 1. März 1995 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy; SR

817.191.54