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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Besonderer Teil 6: Kostensenkung und Verstärkung des Wettbewerbs
entwicklung, was zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft führt.
Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen und über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (Art. 5 Abs. 3 KG). Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (Art. 5 Abs. 4 KG).
Ebenfalls unter das Kartellgesetz fallen missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Als solche Verhaltensweisen fallen unter anderem die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen, die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, oder die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen, in Betracht (Art. 7 Abs. 2 KG). Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung (Art. 27 KG).
Zudem kann die Wettbewerbskommission Unternehmenszusammenschlüsse untersagen oder mit Bedingungen und Auflagen zulassen (Art. 10 Abs. 2 KG).
Wird der Wettbewerb durch staatliche Vorschriften beschränkt, kann die Kommission den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten und im Vernehmlassungsverfahren Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes nehmen, die den Wettbewerb beschränken oder auf andere Weise beeinflussen (Art. 45 Abs. 2 KG und Art. 46 Abs. 2 KG).
Bisher wurden nur selten Klagen über allfällig unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen bei landwirtschaftlichen Vorleistungen vorgebracht. Eine im Jahr 2002 durchgeführte Vorabklärung auf dem Markt für Traktoren führte zu einer Verhaltensanpassung der Traktorimporteure (RPW 2002/4, S. 558ff.). Sollten sich in Zukunft Anhaltspunkte für allenfalls unzulässige Wettbewerbsabreden oder allfällige missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ergeben, würde die Wettbewerbskommission entsprechende Verfahren durchführen.
Wie aus den folgenden Beispielen ersichtlich ist, war der Wettbewerb auf den nachgelagerten Stufen in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand kartellrechtlicher Verfahren. Der Zusammenschluss zwischen Bell und SEG im Bereich Geflügelschlachtung wurde nur unter Bedingungen (Verkauf eines Schlachthofes) zugelassen (RPW 1998/3, S. 392ff). Der Zusammenschluss zwischen Emmi und Swiss Dai-