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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Allgemeiner Teil

1.3.1.2 WTO

In Artikel 20 des Agrarabkommens vom 15. April 1994 drücken die WTO-Mitglieder ihren Willen aus, den stufenweisen und substanziellen Abbau der Stützungsmassnahmen und des Grenzschutzes im Primärsektor weiterzuführen. Auf dieser Grundlage erarbeitete die Ministerkonferenz im November 2001 in Doha (Katar) ein Mandat für die nächste Verhandlungsrunde. Auch wenn die Erklärung von Doha keinerlei Zahlen enthält, fordert sie dennoch eine substanzielle Verbesserung des Marktzugangs, einen substanziellen Abbau der Marktstützung und zu gegebener Zeit die vollständige Aufhebung der Exportsubventionen. Der nachfolgende Verhandlungsprozess, der sowohl von intensiven Phasen als auch von zeitweiliger Blockierung (z.B. Ministerkonferenz von Cancún im September 2003) geprägt war, führte schliesslich in Genf zum Rahmenabkommen vom 1. August 2004. Letzteres präzisiert das Verhandlungsmandat in sämtlichen Bereichen. Auf der Grundlage dieses Abkommens wurden die Verhandlungen, wenn auch ohne nennenswerten Erfolg, bis Juli 2005 fortgeführt.

1.3.1.2.1 Rahmenabkommen vom 1. August 2004

Das Abkommen setzt einen relativ genauen Rahmen für die Weiterführung der Verhandlungen. Obwohl es angesichts der teilweise weit auseinander liegenden Positionen der vertretenen Parteien einige ziemlich offene Formulierungen enthält, stellt es einen wichtigen Schritt zur Klärung der Verhandlungsinhalte dar.

Beim Marktzutritt wurde der Grundsatz einer abgestuften Formel mit mehreren „Bändern“ gutgeheissen. Die Zolltarife werden bestimmten Bändern zugeteilt, die den in Prozenten des Importwerts ausgedrückten Zolltarifen entsprechend abgegrenzt sind. Die stärkere Reduzierung der höheren Zölle (Produkte in den oberen Bändern) wird einen Harmonisierungseffekt haben. Um den Druck einer starken Zollreduktion bei gewissen sensiblen Produkten zu mildern, werden in diesen Fällen geringere Kürzungen vorgenommen werden können als gemäss abgestufter Formel erforderlich wäre. Für jede Ausnahme wird jedoch ein Preis zu zahlen sein, entweder in Form grösserer Zollkontingente oder eines anderweitigen, noch zu verhandelnden substanziellen Ausgleichs. Das Rahmenabkommen erwähnt auch das „Capping“, d.h. eine Obergrenze (z.B. kein Zoll über 100%) als weitere Einschränkung zur Abbauformel. Es ist im Abkommen allerdings in abgeschwächter Form vorgesehen.

Bei der internen Stützung werden, ebenfalls anhand einer harmonisierenden Formel, alle produktgebundenen Stützungsmassnahmen (z.B. Marktstützung) abzubauen sein. Diejenigen WTO-Mitglieder, die heute von dieser Subventionsform grosszügig Gebrauch machen, werden entsprechend zu massiveren Reduktionen gezwungen sein. Ausserdem soll auch hier eine Obergrenze („Capping“) pro Produkt nach einer noch zu bestimmenden Methode festgelegt werden.

Die Kriterien für die von der Produktion entkoppelten Stützung in der sogenannten „Green Box“ (z.B. Direktzahlungen) sollen überprüft werden. Der Grundsatz, nachdem diese Art der Stützung von Begrenzungen und Abbaumassnahmen ausgenommen wird, steht jedoch fest.

Bei den Exportsubventionen ist die Frist für den völligen Abbau auszuhandeln. Parallel dazu werden ebenfalls Disziplinen zu erarbeiten sein, die es ermöglichen, alle