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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
Im zweiten und vierten Spiegelstrich der Begriffsbestimmung für "luftdicht verschlossener Tank" "die gemäss der Sondervorschrift TE 15 des Abschnitts 6.8.4 zugelassen sind" ändern in:
"die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen".
In der Begriffsbestimmung für "RID" erhält der Text in eckigen Klammern folgenden Wortlaut:
"[Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)]".
In der Begriffsbestimmung für "Technische Anweisungen der ICAO" "ICAO" in Kursivschrift darstellen.
In der Begriffsbestimmung für "Umverpackung" "von einem einzigen Absender" ändern in:
"(im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender)".
In der Begriffsbestimmung für "UN-Modellvorschriften" "dreizehnten" ändern in:
"vierzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.13)" ändern in:
"(ST/SG/AC.10/1/Rev.14)".
Kapitel 1.3
Der Unterabschnitt 1.3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
1.3.2.4 Unterweisung für Klasse 7
Für Zwecke der Klasse 7 müssen Beschäftigte eine angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes, einschliesslich der zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen, erhalten, um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken.
Kapitel 1.4
Einen neuen Absatz 1.4.2.2.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.4.2.2.5 (bleibt offen)".
1.4.3.3 Einen neuen Absatz i) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"i) (bleibt offen)".
Einen neuen Absatz j) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"j) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen."