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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
Kapitel 1.5
1.5.1.1 Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des ADR können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen …".
Kapitel 1.6
1.6.1.1 "2005" bzw. "2004" ändern in:
"2007" bzw. "2006".
1.6.1.2 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.2 a) Gefahrzettel und Grosszettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2004
vorgeschriebenen Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 7D oder 7E entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden.
b) Gefahrzettel und Grosszettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2006 vorgeschriebenen Muster Nr. 5.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 verwendet werden."
Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.1.11 Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus
hochmolekularem oder mittelmolekularem Polyethylen und für Grosspackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2007 gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6 a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6
a) entsprechen, bleiben weiterhin gültig."
Eine neue Übergangsvorschrift 1.6.2.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.6.2.4 Druckgefässe, die nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut sind, die
gemäss Abschnitt 6.2.3 nicht mehr anerkannt sind, dürfen weiter verwendet werden."
Eine neue Übergangsvorschrift 1.6.2.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.6.2.5 Druckgefässe und ihre Verschlüsse, die nach Normen ausgelegt und gebaut sind,
die zum Zeitpunkt ihres Bau anwendbar waren, jedoch in Abschnitt 6.2.2 oder Abschnitt 6.2.5 nicht mehr aufgeführt sind, dürfen weiter verwendet werden."
1.6.3.13 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
Die Unterabschnitte 1.6.3.15 bis 1.6.3.17 erhalten folgenden Wortlaut:
"1.6.3.15 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2007
gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.3 entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiter verwendet werden.