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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"Alle Gefässe müssen …".

Einen neuen Absatz 6.2.4.3.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.2.4.3.2 Druckgaspackungen

Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heisswasserbad oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden.

6.2.4.3.2.1 Prüfung in einem Heisswasserbad

6.2.4.3.2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen,

dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch ausserdem eine von 2000 Druckgaspackungen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.4.3.2.1.2 An einer Druckgaspackung dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformun-

gen auftreten, ausgenommen Druckgaspackungen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.4.3.2.2 Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 6.2.4.3.2.2.1, 6.2.4.3.2.2.2 und 6.2.4.3.2.2.3 werden erfüllt.

6.2.4.3.2.2.1 Qualitätssicherungssystem

Die Befüller von Druckgaspackungen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden.

Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

a) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;

b) die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherheit und die Arbeitsabläufe verwendet werden;

c) Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;

d) Nachprüfungen des Managements, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystem sicherzustellen;

e) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;

f) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen;