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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 10 pages
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Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Beilage 2
1.9.5.3.8 Wenn Vertragsparteien besondere betriebliche Massnahmen, die für die Verringe-
rung von Risiken ausgelegt sind und sich auf bestimmte oder alle Fahrzeuge beziehen, die den Tunnel benutzen, wie Anmeldung vor dem Befahren oder Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen, müssen diese offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden."