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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 10 pages

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Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Beilage 2

TEIL 8

Ein neues Kapitel 8.6 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Kapitel 8.6

Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit ge-

fährlichen Gütern

8.6.1 Allgemeine Vorschriften

Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnel gemäss Unterabschnitt 1.9.5 beschränkt ist.

Bem. Beschränkungen, die nicht dem Abschnitt 1.9.5 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2009 angewendet werden (siehe Unterabschnitt 1.6.1.12).

8.6.2 Strassenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern

Die Tunnelkategorie, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.9.5.1 einem bestimmten Strassentunnel für Zwecke der Beschränkung der Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugeordnet wird, muss wie folgt mit Hilfe von Strassenverkehrszeichen angeben werden:

Strassenverkehrszeichen Tunnelkategorie

kein Zeichen Tunnelkategorie A

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Tunnelkategorie B

Buchstabe B angegeben ist

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Tunnelkategorie C

Buchstabe C angegeben ist

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Tunnelkategorie D

Buchstabe D angegeben ist

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Tunnelkategorie E

Buchstabe E angegeben ist

8.6.3 Tunnelbeschränkungscodes

8.6.3.1 Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tun-

nel basieren auf dem in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Die Tunnelbeschränkungscodes sind in Klammern im unteren Teil der Zelle angegeben. Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.

8.3.6.2 Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche

Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuordnen.

8.3.6.3 Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden,

unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen.