Procès-verbal
Consultation 2006/123: Revision partielle de la loi fédérale sur les médicaments et les dispositifs médicaux (Loi sur les produits thérapeutiques) / 1ère étappe; préparations hospitalières · 40 pages
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beschränkt. Gemeint sind also nicht Präparate der Listen D und E, sondern vor allem Präparate der Listen A und B. Auch nach der heutigen Regelung von Artikel 36 Absatz 3 AMBV ist Notfallvorratshaltung vorgesehen. Das ist also möglich, und zwar nicht nur für Spitäler, sondern auch für Apotheken, wenn da wirklich ein Bedarf besteht und man weiss, dass das Produkt in der Schweiz nicht erhältlich und man es zwei-, drei- oder viermal im Jahr notfallmässig braucht. Dann kann man es für ein halbes Jahr zum Beispiel schon an Lager nehmen. Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass aufgrund der heutigen Regelung das Problem noch so gross sein soll.
Ich habe noch eine Unklarheit: Wollte man bei Absatz 2 Buchstabe a den Bedarf der Einzelpersonen einfach auf den Eigengebrauch und nicht mehr auf die kleine Menge beschränken? Beim Eigengebrauch kann man dann sagen, jemand importiere für zwei Jahre. Heute gilt hier nach REKO-Entscheid ein Monat, weil dies eben mit der kleinen Menge kombiniert ist. Eine Beschränkung auf den Eigengebrauch fände ich zumindest dann sehr schwierig, wenn man Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a AMBV nicht
entsprechend ändern würde, weil nämlich über Internet alles und jedes in grösseren Mengen bestellt wird und wir nicht mehr kontrollieren können, ob das Produkt wirklich für den Eigengebrauch der betreffenden Person ist oder ob sie es während dieser Zeit verkaufen und dann später erneut importieren will.
Cianci A.: (zu A. Balsiger) Es soll keine Änderung bezüglich Eigengebrauch stattfinden im Vergleich zu heute. Es ist dieselbe Bestimmung. Wenn das nicht klar ist, werden wir dies sicher präzisieren.
Eigengebrauch in kleinen Mengen ist an sich klar.
Mesnil M.: Zur Bemerkung von Herrn Bangerter: Ich habe Verständnis für diese Gleichbehandlung aus theoretischer Sicht. In der Tat ist es aber so, dass ich mir keine Fälle, bei welchen
Selbstmedikationspräparate nichts Äquivalentes auf dem Schweizermarkt anbieten würden, vorstellen kann, und wenn dies trotzdem der Fall sein sollte, ginge es um eine Zulassung und nicht um ein
Versorgungsproblem.
Ich kann bestätigen, was Herr Balsiger gesagt hat. Ich bedauere aber sehr, dass man keine rechtliche Öffnung in dem Sinne vorsehen kann, dass ein Grossist ausdrücklich im Auftrag des Leistungserbringers eine saubere Einfuhr realisieren kann. Wenn nämlich jeder einzelne Apotheker die notwendige Menge selber importiert, ist die Qualität der GDP nicht so gut garantiert wie über einen GDP-zugelassenen Grosshändler. Ich stelle mir die Frage, ob man das nicht lösen könnte, indem man trotzdem einen
Buchstabe c mit Auflagen, welche nicht im Widerspruch zum EU-Recht eines Grosshandels mit nicht zugelassenen Medikamenten stehen würden, einführt. Die Idee ist, dass man im Auftrag der
Medizinalperson im Rahmen der Kompetenz der Medizinalperson einen beschränkten Auftrag geben lassen könnte. Sonst ist es nämlich schade. Ich unterstütze das, was meine Vorredner gesagt haben,
sehr und wenn dies jetzt nur aufgrund dieser Bemerkung ausradiert würde, wäre dies für die Qualität der Versorgung schade. Es geht hier um die Frage der Versorgung, und der Grosshandel ist ein riesiges Element der Versorgung in unserem Land. Da darf man nicht die Augen schliessen, und hier sind wir daran, eine Gesetzesrevision vorzusehen, damit dies möglich ist, und auch wenn es der bisherigen Rechtspraxis nicht entspricht, sind wir da, um die Gesetze so anzupassen, dass die Versorgung optimiert wird. Ich möchte beantragen, dass man weiterhin nach einer Möglichkeit sucht, einen solchen
Buchstaben c zu formulieren.
Wyss F.: Ich möchte unterstützen, dass man prüft, ob man nicht im ersten Hauptsatz unter Absatz 2 oder dann eben im neuen Buchstaben c dahingehend präzisiert, dass die Sache nicht einfach auf eine
Freigabe von Grossimporten hinauslaufen kann.