Procès-verbal
Consultation 2006/123: Revision partielle de la loi fédérale sur les médicaments et les dispositifs médicaux (Loi sur les produits thérapeutiques) / 1ère étappe; préparations hospitalières · 40 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 30Fedlex · Rapport sur les résultats
Fahr V.: Das Beispiel von Genf, welches Herr Montandon in die Diskussion eingebracht hat, zeigt, dass schon Handlungsbedarf ist, und die Diskussion zeigt, dass die Bestimmung, wie sie jetzt zur Diskussion unterbreitet wird, noch präzisiert werden muss. Die Einschränkungen, die Herr Balsiger gebracht hat,
widerspiegelt hier eine andere Auslegungsmöglichkeit. Das muss man überarbeiten und eine Lösung suchen, damit diese ordentlichen Versorgungswege sichergestellt sind. Der Fall von Genf zeigt, wie praktisch vorgegangen wird. Das kann nicht sein. Damit unterläuft man gewisse Bestimmungen. Wir sollten jetzt die Gelegenheit nutzen, um da eine praktikable Lösung mit entsprechenden
Einschränkungen und sorgfältigen Formulierungen zu finden.
Christ K.: Ich verstehe Artikel 20 so, dass es eigentlich eine Ergänzung zum neuen Buchstaben cbis ist, also herstellen anstatt importieren. Vielleicht sollte man sich dann auch verbal etwas mehr an den
zukünftigen Buchstaben cbis halten. Die Formulierung „zur Sicherstellung der Vorsorgung“ ist halt auch wieder ein auslegungsbedürftiger Begriff. Ich möchte als Juristin wirklich darauf hinweisen, dass am Schluss Gremien ins Leben gerufen und diese Begriffe hin und her gewälzt werden, weil jeder sie anders versteht und jeder sie so interpretiert, wie er will. Ich möchte daher vehement darauf hinweisen, dass man sich sehr gut überlegt, was man mit den Begriffen aussagen will, sie einmal wählt, dann vielleicht auch im Bericht genau auslegt und auch gleich verwendet, weil Artikel 20 die Ergänzung zum neuen Buchstaben cbis sein soll und nur subsidiär zum Einsatz kommt bei medizinischer Notwendigkeit. Das sollte im Text vielleicht noch besser zum Ausdruck kommen.
Bangerter M.: Ich möchte nochmals darum bitten, dass die Formulierung mit „Fachpersonen im Rahmen ihrer Abgabekompetenz“ ergänzt wird. In der AMBV ist auch drin, dass es sich nicht nur um
Notfallmedikationen handelt, sondern beispielsweise auch um Arzneimittel, welche Touristen in der Schweiz suchen, weil sie sie brauchen, und hier in der Schweiz nicht erhalten. Das kann durchaus auch ein Präparat zur Selbstmedikation sein. Deshalb bin ich der Meinung, dass man die Fachpersonen einfügen sollte.
Montandon J.-B.: J'aimerais remercier le service de traduction qui a fourni un bon document en français qui est proche du texte allemand. Je suis sensible aux arguments de swissmedic. On ne doit pas avoir de médicaments non-autorisés chez les grossistes, mais nous sommes au milieu de l'Europe dont
proviennent de nombreux médicaments. Ce problème doit être réglé en priorité, parce qu'il est difficile de faire comprendre à la population qu'un produit est enregistré en France ou en Allemagne, mais qu'ils ne peuvent pas l'avoir. Il serait plus utile de passer par les canaux habituels, plutôt que de demander à mille cinq cent pharmaciens d'importer le même produit, pour des raisons de qualité et de traçabilité.
Balsiger A.: (zu J.-B. Montandon) Ich bin noch immer der Meinung, dass, abgesehen von den
Zulassungen der Kommission in etwa 10 Prozent der Fälle, nämlich bei den Biotechnologika und
ähnlichen Hightech-Produkten, auch in Europa die einzelstaatliche Zulassung gilt. Das heisst, dass ein Präparat aus Frankreich nicht einfach in Deutschland vertrieben werden kann. Da gilt dasselbe wie bei uns. Es ist dann einfacher durch gewisse koordinierte Zulassungsverfahren eine Zulassung auch in Deutschland zu erhalten, aber das Cassis de Dijon-Prinzip gilt nicht in der EU für Medikamente.
Martinelli E.: Ich habe eine Anmerkung: Die vorgeschlagene Regelung, also die Ergänzung um
Buchstabe c, entspricht einfach der heutigen Praxis.