Rapport sur les résultats

Consultation 2006/69: Ordonnance sur la carte d'assuré pour l'assurance obligatoire des soins (OCA) · 64 pages

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die Generierung einer Autorisierungsnummer muss auch in Abwesenheit des Pa-

tienten, also ohne Karte möglich sein. Dies entspricht der heute gängigen Arbeits-

weise von zentraldienstlichen Leistungserbringern. Das Innovationspotential, das

in der Virtualisierung von Dienstleistungen steckt, darf nicht behindert werden.

Art. 2 Lit. e.: Wegen der problematischen Verquickung von Versicherten- und Ge-

sundheitskarte sind viele geplante Projekte potentiell von der Einführung der Ver-

sichertenkarte betroffen und werden deshalb zurückgestellt. Dies verhindert Inves-

titionen und behindert die Innovation.

Die fixe Forderung nach Mikroprozessorkarten ist ersatzlos zu streichen. Quix

Artikel 3: Aufgedruckte Daten Article 3 : Données imprimées

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Nach Ansicht der GDK und der vermerkten Kantone sollte es verpflichtend sein, GDK, AI, FR, GR, die EU-Krankenversicherungskarte auf die Rückseite der Karte aufzudrucken (um LU, OW, SO, UR, zu verhindern, dass zwei Karten herausgegeben werden) sowie diese Informatio- ZG nen auch elektronisch auf der Karte abzuspeichern, wie dies in der EU vorgese-

hen ist.

Vorgesehen ist, die Karte in den vier Landessprachen zu bezeichnen. Hier stellt BS sich die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, die Bezeichnung auch in Englisch auf-

zuführen, da es sich um eine europäische Karte handelt. Ferner ist zu prüfen, ob

die Karte nicht mit einem Photo des Inhabers / der Inhaberin versehen werden

soll.

Die Nutzung der Versichertenkarte gleichzeitig als EU-KVK, hat zur Folge, dass TI bei einem Wechsel der Versicherungsdeckung die ganze Karte neu ausgegeben

werden muss.

Abs. 2: Die Europäische Krankenversicherungskarte bildet auf der Rückseite in- CSS tegrierenden Bestandteil der schweizerischen Versichertenkarte nach Art. 42a

KVG

Abs. 3: ersatzlos streichen

Abs. 4: streichen

Indem die Europäische Krankenversicherungskarte als integrierender Bestandteil

der schweizerischen Versichertenkarte nach Art. 42a KVG betrachtet wird,

können auf der Rückseite in der europäischen Karte bereits enthaltene Infor-

mationen verwendet werden, d.h. es lassen sich Redundanzen vermeiden.

Für einige Versichertengruppen ist gegenwärtig keine AHV-Nummer vorhanden GE KVG (z.B. Versicherte gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVV, aus EG/EFTA-Staaten einge-

reiste Personen ohne Erwerbstätigkeit). Es muss deshalb geregelt werden, welche

Nummer in solchen Fällen Anwendung findet.

Abs. 3: Für den Fall, dass die Versicherer eine kombinierte Karte anbieten wollen, Helsana also die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite integrieren,

wird im Kommentar zum Verordnungsentwurf festgehalten, dass die Versicherer

beide Datensätze vollständig auf der entsprechenden Seite anzubringen haben.

Dies ist aus unserer Sicht eine redundante Doppelspurigkeit, die nur unnötige Kos-

ten verursacht und zu Qualitätseinbussen führt. Es ist vollkommen ausreichend,

wenn Vor- und Nachname des Versicherten auf beiden Seiten aufgeführt und der

notwendige Datensatz einmal auf der Karte sichtbar angebracht ist.

Abs. 3 ist folgendermassen zu reformulieren: Auf der Rückseite der Versicherten-

karte können zusätzlich die Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte