Rapport sur les résultats

Consultation 2006/69: Ordonnance sur la carte d'assuré pour l'assurance obligatoire des soins (OCA) · 64 pages

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

nicht digitalisierten) Ausweiskarten, die zum Teil von Versicherungen abgegeben

werden, bereits enthalten. Das genügt, soweit die versicherungstechnische Seite

der Medizin betroffen ist.

Pour des raisons pratiques et d'économicité, la FRC est d'avis que les assureurs FRC LAMal devraient être contraints d'utiliser la carte combinée. Cette proposition ne

devrait pas rencontrer d'obstacle si - comme il est précisé dans le message – tout

porte à croire que les assureurs LAMal entendent délivrer une carte combinée.

Die SP ist der Meinung, dass der Name des Versicherers nur auf den elektroni- SP schen Daten figurieren soll. Sie schlägt vor, den Namen des Versicherers auf der

Karte selbst nicht aufzuführen. Das ermöglicht bei einem Krankenkassenwechsel,

die Karte zu behalten.

Les dispositions de la sections 3 (art. 3 – 5 OCA) ne soulèvent pas d’objection. Centre patronal Die Einführung einer Versichertenkarte ohne Integration der Sozialversicherungs- SGV nummer macht keinen Sinn. SGV beantragt, die Einführung einer Versichertenkar-

te so lange aufzuschieben, bis auch die Sozialversicherungsnummer integriert

werden kann.

Es muss für die Schweiz zwingend ein einheitliches Referenzierungs- und Authenti- vips fizierungssystem zur Anwendung gelangen. Hier stellt sich die Frage, ob es nicht

sinnvoller ist, statt mit einer AHV-Nummer mit dem einheitlichen System der refdata

Stiftung (wvvw.refdata.ch) zu arbeiten, welche auf einem EAN-Code basiert, der

schon heute von allen Leistungserbringern und Versicherern angewendet wird.

Überschreitung des gesetzlichen Rahmens und Verletzung von datenschutzrecht- EDÖB lichen Grundsätzen insbesondere bei: Aufdruck der Sozialversicherungsnummer

auf der Karte.

Abs. 2 lit. g. HIN Dadurch, dass bei der Versichertenkarte ein Ablaufdatum gefordert wird, unter-

scheidet sie sich klar von einer patientenzentrierten Gesundheitskarte, die eine

lebenslange Patientenakte unterstützen muss. Die auf der Karte gespeicherte In-

formation geht verloren oder muss auf Kosten des Patienten übertragen werden.

Artikel 4: Elektronische Daten Article 4 : Données électroniques

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Auf der Versichertenkarte können die Daten nach Art. 3 Abs. 1 elektronisch CSS abgespeichert.

Art. 4 Abs. 2 Satz l ist folgendermassen zu reformulieren: Der Versicherer kann Helsana zusätzlich, insbesondere folgende Angaben elektronisch auf der Versichertenkarte

abspeichern.

Abs. 2: Ergänzen: Zusätzlich insbesondere folgende Angaben…(nicht abschlies- santésuisse sende Aufzählung)

Lit a bis d: streichen (nicht zwingend aktuell)

Freie Textfelder, beispielsweise für Kontaktadressen in Notfällen, Bemerkungen Suva etc. müssen vorgesehen werden.

Änderungsvorschlag: Auf der Versichertenkarte können die Daten nach Art. 3 Abs. FMCH 1 elektronisch gespeichert werden.

Die elektronische Verfügbarkeit der aufgedruckten Daten ist sinnvoll, allfällige Zu- FMH satzdaten sind nur freiwillig zu verwenden, sie dürfen bei der Rechnungsstellung

nicht obligatorisch verwendet werden müssen.