Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

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Unterstützung der Kantone" (Erläuternder Bericht, S. 6 f., Kapitel 5.1)

konzentriert. Sollte die NHV im Sinne des Berichts zu vollziehen sein,

würde die von der NFA angestrebte Vereinfachung der Verwaltungsabläufe nicht erreicht werden. Das neue System erscheint dem Vernehmlasser zudem wenig transparent. Nirgends sei ersichtlich, nach welchem Verteilschlüssel der Bund die Finanzmittel auf die Kantone verteilt.

Der Vernehmlasser erachtet das im Bericht beschriebene Verfahren als wenig zweckmässig. Zudem begründet der Widerspruch zwischen Verordnungsentwurf und erläuterndem Bericht eine Situation, die sich durch Unsicherheit und wenig Klarheit über die Grundlagen der Unterstützungsbeiträge des Bundes auszeichnet. Es wäre nach Ansicht des Vernehmlassers zweckmässig, wenn der Bund auch für den Bereich der Denkmalpflege und Archäologie in erster Linie globale Finanzhilfen auf der Basis vierjähriger Programmvereinbarungen entrichten würde. Der erläuternde Bericht müsste entsprechend angepasst werden.

Allg. Antrag: Der Verordnungstext sei im Sinne der Begründung zu präzisie- AG ren.

Begründung:

Die neue NHV folgt dem Subventionsgesetz SuG, was die Entlastung der NHV erlaubt. Folgende Präzisierung ist gemäss Vernehmlasser angebracht:

Die Beitragsberechtigung von Kapitalzinsen und wertvermehrenden Investitionen war bisher in der NHV, Art. 6 Abs. 2 und 3, ausgeschlossen. Sollten diese zukünftig auch beitragsfähig sein? Sofern deren Ausschluss weiterhin gelten soll, sei dieser in der NHV explizit zu erwähnen.

Allg. Dans l'ensemble et sur le principe, la mise en oeuvre de la RPT telle que GE prévue par ces textes pose un problème majeur pour la collaboration financière entre la Confédération et le canton de Genève dans le domaine de la sauvegarde du patrimoine bâti et des sites.

Allg. Natur- und Heimatschutz bleibt eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Stadt Solothurn Kantonen, beide staatlichen Ebenen beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung. Neu wird das Instrument der Programmvereinbarung eingeführt. Wie bisher bleibt die operative Führung den Kantonen überlassen. Für die Festlegung der Bundesbeiträge gelten die bisherigen prozentualen Ansätze unverändert. Als direkte Folge des NFA entfallen die bisherigen Finanzkraftzuschläge. Entsprechend fallen die Beteiligungen des Bundes tiefer aus. Ob sich dies auch auf den Gesamtbeitrag von Bund und Kanton an das einzelne Projekt auswirkt, ist von der kantonalen Regelung abhängig. Neu richtet sich die Höhe der Beiträge auch nach der Qualität und Quantität der Massnahmen, dem Grad der Gefährdung eines zu schützenden Objektes, der Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koordinationsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und der Qualität der Leistungserbringung. Ähnliche Regelungen gelten für den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. In diesen Fällen wird für die Bemessung der globalen Beiträge soweit möglich von Leistungseinheiten ausgegangen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesen Bereichen abzüglich der Finanzkraftzuschläge. Eine Rolle spielt auch die Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.

Die wichtigste Auswirkung ist nach Meinung der Vernehmlasserin der Wegfall der Finanzkraftzuschläge, welcher eine Folge des NFA ist und die Beitragsleistung des Bundes schmälert. Die Auswirkung auf die Gemeinden ist von der Regelung des Kantons abhängig.

Allg. Die EKD gelangt zur Auffassung, dass mit dem vorliegenden Entwurf zur EKD NHV ein taugliches Instrument geschaffen wurde, um die Ziele der NFA im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege sachgerecht und effizient umzusetzen. Wie auch in der Botschaft des Bundesrats vom 7. September 2005 festgehalten wird, ist aufgrund der besonderen individuellen Natur denkmalpflegerischer Aufgaben eine Standardisierung im Sinne von wiederkehrenden Leistungskategorien nur bedingt möglich. Bei der Umsetzung wird darauf geachtet werden müssen, die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen so auszugestalten, dass das der NFA immanente Prinzip der globalen Beiträge mit den zeitlichen und inhaltlichen Realitäten im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege vereinbar wird. Für die praktische Anwendbarkeit der Programmvereinbarungen wird es daher gemäss Vernehmlasserin von grösster Bedeutung sein, dass auf Stufe der Bundesämter für jeden Teilbereicht angemessene und aussagekräftige, indessen einfach anwendbare und überprüfbare