Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 41Fedlex · Rapport sur les résultats

tur- und Landschaftsschutz erfolgt die Beitragsgewährung in der Regel mittels Globalbeiträgen. Im Bereich Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und der historischen Verkehrswege der Schweiz erfordern die Projekte in der Regel eine individuelle Beurteilung, d.h. die Festlegung erfolgt in Prozenten der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die Finanzhilfen können mittels Programmvereinbarungen oder ausnahmsweise mittels Verfügung erfolgen."

Zusätzlich macht der Vernehmlasser auch auf die Formulierung in Art. 4, Abs. 2 a. aufmerksam:

"die … gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele". Da sich die Programmvereinbarungen im Bereich Denkmalpflege und Archäologie in der Regel aus konkreten Einzelprojekten zusammensetzen, handelt es sich dabei nicht um "strategische Programmziele" sondern lediglich um "Ziele".

Antrag:

Art. 4 NHV sollte folgendermassen angepasst werden:

Art. 4 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel mittels Programmvereinbarungen oder Globalbeiträgen gewährt.

Art 4 NHV, Absatz 2, Buchstabe a sollte folgendermassen angepasst werden:

a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden Ziele…

Art. 4 Das es sich in diesem Sachbereich, insbesondere bei der Denkmalpflege AR und der Archäologie, gemäss Vernehmlasser um Einzelfälle handelt,

muss die Bezeichnung "strategische Programmziele" durch "Ziele" oder "Massnahmen" ersetzt werden, da die Zusammenstellung von Einzelgeschäften keine strategischen Programmziele ergeben.

Art. 4 Abs. 2 Bestimmung a. sei wie folgt abzuändern:

a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden Ziele oder zu realisierenden Massnahmen; Art. 4 In Art. 4 des NHV-Entwurfs soll festgelegt werden, dass die Finanzhilfen ENHK nach Art. 13 NHG in der Regel global mittels Programmvereinbarungen gewährt werden und dass unter anderem die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele Gegenstand der Programmvereinbarung sind.

Strategische Ziele zu vereinbaren scheint im Bereich der Denkmalpflege jedoch nur beschränkt möglich zu sein, da mit den Mitteln des Bundes in der Regel die Restaurierungen zahlreicher einzelner Bauwerke unterstützt werden. Von strategischen Zielen kann gemäss Vernehmlasserin auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Vorhaben meist kurzfristig angemeldet werden und von keiner Seite aus voraussehbar oder gar steuerbar sind. Dies bedeutet, dass in Absprache zwischen Bund und Kantonen auch in Zukunft die einzelnen Geschäfte Thema der Programm- und Leistungsvereinbarung sein werden.

Die ENHK empfiehlt deshalb, die Programmvereinbarungen explizit so auszugestalten, dass im Fachbereich Heimatschutz und Denkmalpflege auch eine Liste von Vorhaben Gegenstand der Programmvereinbarung sein kann. Zudem empfiehlt die Kommission, den Begriff "strategisch" fallen zu lassen.

Art. 4 Abs. 2 Le Canton du Jura demande l'adaptation suivante : "les objectifs [suppri- JU litera a mer "stratégiques"] et les mesures à réaliser en commun...".

Art. 4 Abs. 2 In Art. 4 Abs. 2 Bst. A NHV heisst es, dass Gegenstände der Programm- OW vereinbarungen insbesondere die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele sind. Da es sich bei den Geschäften der Denkmalpflege und der Archäologie um Einzelfälle handelt, die durch bauliche Massnahmen der jeweiligen Grundeigentümer ausgelöst werden, müsse der Begriff der "strategischen Programmziele" gestrichen und durch blosse "Ziele" ersetzt werden. Die kantonalen Zusammenstellungen von Einzelgeschäften ergeben keine "strategischen Programmziele", sondern eben nur Ziele oder Massnahmen.

Demzufolge wird für Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a NHV der Antrag gestellt, die Formulierung wie folgt zu ändern:

a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden Ziele oder zu realisierenden Massnahmen;