Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
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merkung des Vernehmlassers zu Art. 10 NHV).
Art. 4a Der Vernehmlasser begrüsst diesen Artikel ausdrücklich. Es muss mög- UR lich sein, auch die Finanzierung von dringlichen Einzelprojekten sicherzustellen. Allenfalls ist zu überlegen, ob dafür aus den für Finanzhilfen verfügbaren Mitteln ein bestimmtes Kontingent zur Verfügung des zuständigen Bundesamtes sichergestellt werden sollte (vgl. auch Hinweis des Vernehmlassers zu Art. 5). Auch dass besonders grosse und komplexe Projekte gesondert behandelt werden können, ist wichtig. Dabei ist aber sicherzustellen, dass die Aufwendungen dafür in einem bestimmten Verhältnis zu den Globalhilfen des betreffenden Kantons stehen. Es wäre bedenklich, wenn die Mittel des Bundes für den Bereich Natur- und Heimatschutz mehrheitlich zugunsten einiger weniger Grossprojekte eingesetzt würden (vgl. auch Bemerkungen des Vernehmlassers zu Art. 10a). Art. 4a Die Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage, dass der Bund auch zu- ZG künftig ausnahmsweise einzelne Finanzhilfen entweder durch Vertrag oder mittels Verfügung gewähren kann. Die Begründung für die Durchbrechung des Prinzips der Programmvereinbarungen mit Globalbeiträgen vermag gemäss Vernehmlasser indessen nicht zu überzeugen. Es sei nicht einzusehen, weshalb Kriterien wie "Dringlichkeit", "Komplexität"
oder "Aufwand eines Projektes" ein Abweichen vom Instrument der Programmvereinbarungen notwendig machen. Eine einseitige Verfügung von Finanzhilfen des Bundes verstösst gegen den Verhandlungscharakter. Das vertragliche Zusprechen der Finanzhilfe ausserhalb einer ordentlichen Programmvereinbarung könne genau so gut auch als Nachtrag zur Programmvereinbarung ausgestaltet werden.
Gemäss dem erläuternden Bericht wird der Bund faktisch keine globalen Finanzhilfen, sondern, nach bisherigem System, individuelle Objektbeiträge entrichten und somit die Ausnahme zur Regel machen. So sollen die Programmvereinbarungen auf einzelnen Projekten aufgebaut (Seite 7, Kapitel 5.1, letzter Abschnitt) und die Objekte in der Regel jährlich abgeschlossen werden (Seite 8, Kap. 5.2. "Art. 4 Globale Finanzhilfen", 3. Abschnitt). Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 5 Abs. 2 NHV zwischen dem zuständigen Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Laut den Ausführungen im erläuternden Bericht (S. 9, Kap. 5.2, "Art. 5 Beitragsbemessung", 2. Abschnitt) geht der Bund, als Basis für die Verhandlungen der Höhe der globalen Beiträge, soweit möglich von "Leistungseinheiten aus, wobei insbesondere Flächen- und Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge." Es wird gemäss Vernehmlasser nicht klar, weshalb einerseits die Leistungseinheiten pauschal der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung entsprechen, andererseits im Bereich Denkmalpflege und Archäologie die Programmvereinbarungen auf einzelnen Objekten aufgebaut werden sollen.
Die Kantone müssen jedes Jahr mit dem Bund die Finanzhilfe neu aushandeln (Grundlage sind Einzelobjekte, jährlicher Abschluss der Objekte, usw.). Dieses Verfahren widerspricht dem Grundsatz der in der Regel auf vier Jahre ausgelegten Programmvereinbarung, nach welcher der Bund in der Regel globale Finanzhilfen gewährt und sich im Wesentlichen auf "die gesamtschweizerischen Zusammenhänge, auf die Ziele und Grundsätze der Aufgabenerfüllung, auf die Kontrolle sowie auf die fachliche Unterstützung der Kantone" konzentriert. Sollte die NHV im Sinne des Berichts zu vollziehen sein, würde die im Rahmen der NFA angestrebte Vereinfachung der Verwaltungsabläufe nicht erreicht. Zudem sei das neue System wenig transparent; es ist nirgends ersichtlich, nach welchem Verteilschlüssel der Bund die Finanzmittel auf die Kantone verteilt. Der Vernehmlasser erachtet dieses Verfahren als wenig zweckmässig. Wir schlagen vor, dass der Bund auch für den Bereich Denkmalpflege und Archäologie in erster Linie globale Finanzhilfen auf der Basis vierjähriger Programmvereinbarungen entrichtet; der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.
Ab 2008 soll ein Moratorium für neue Gesuche verfügt werden. Dieser Rückzug gefährdet das bisher erfolgreiche Finanzierungssystem zwischen Privaten, Gemeinden, Kantonen und dem Bund. Das Vorgehen widerspricht der Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur NFA zwischen Bund und Kantonen. Gemäss dieser sollen Heimatschutz und Denkmalpflege auch nach Einführung der NFA eine Verbundaufgabe bleiben.