Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 46Fedlex · Rapport sur les résultats
Art. 10 Cet article prévoit un versement des aides financières globales par éta- VD
pes. Le gouvernement vaudois souhaite qu’il y soit précisé que le versement doit être effectué annuellement, comme c'est le cas actuellement.
Art. 10 Abs. 1 Les articles 10, al. 1 et 11 paraissent contradictoires. A l'article 10, les NE und Art. 11 paiements semblent pouvoir être réduits ou supprimés sans rappel ni
mise en demeure, tandis qu'un rappel préalable est exigé par l'article 11.
Le Canton de Neuchâtel se demande si cette différence de traitement
entre aide globale et individuelle est, d'une part, voulue, et, d'autre part,
ce qui la justifierait.
Art. 10 und 11 Die Etappenzahlungen sollen gekürzt oder eingestellt werden "bei erheb- LU
lichen Störungen der Leistung des Kantons […], sofern den Kanton ein
Verschulden trifft". Dem steht die Aussage in den Erläuterungen gegenüber (S. 7), dass die Kantone in der Ausgestaltung ihrer finanziellen Beiträge grundsätzlich frei seien. Man gehe lediglich von einer kantonalen
Mitfinanzierung aus. Eine solche ist für den Kanton Luzern selbstver-
ständlich. Wichtig ist aber, dass der Kanton Luzern die Höhe der Mitfi-
nanzierung selber bestimmen kann und dies der Bund nicht als Leis-
tungsstörung wertet.
Art. 10a Dass die Bundesämter eine Grundlage haben müssen, den Vollzug in UR
den Kantonen zu verfolgen, leuchtet dem Vernehmlasser ein. Die mit
NFA verfolgte Entflechtung der Aufgaben dürfe aber nicht dazu führen,
dass der administrative Aufwand (bei den Kantonen) wesentlich zunimmt.
So müsse mindestens gewährleistet sein, dass der Jahresbericht im letzten Programmjahr mit dem Schlussbericht zusammengefasst werden
kann (vgl. Erläuterungen).
Art. 10a Abs. 1 Gemäss Art. 10a Abs. 1 NHV haben die Kantone jährlich Bericht über die SH
Verwendung der globalen Finanzhilfen zu erstatten. Es gilt darauf hinzuweisen, dass es für kleine Naturschutz- und Denkmalpflegefachstellen
mit begrenzten personellen Ressourcen sehr wichtig ist, dass sich der
Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der NFA in Grenzen hält. Es ist daher gemäss Vernehmlasser zu begrüssen, dass die Jahresberichte
gemäss den Erläuterungen (Seite 60 f.) knapp gehalten werden sollen.
Indessen halten die Erläuterungen auch fest, dass im vierten Jahr, nach Abschluss des Programms, neben dem Schlussbericht noch ein vierter
Jahresbericht eingereicht werden soll. Auf den vierten Jahresbericht ist
jeweils zu verzichten. Der Schlussbericht am Ende der Vierjahresperiode sollte genügen.
Art. 11 In Art. 11 sollte anstelle des Ausdrucks "der Empfänger" der Ausdruck AG
"der Kanton" stehen.
Begründung:
Der Kanton stellt das Gesuch um Finanzhilfe, er ist auch ihr Empfänger Art. 18 In Art. 18 der NHV wird die Höhe der Abgeltungen für den Schutz und SAB
Unterhalt der Biotope und den ökologischen Ausgleich festgelegt. Die
SAB ist der Auffassung, dass für Biotope und Ausgleichsflächen von nationaler Bedeutung ein Bundesanteil von mindestens 50% gelten muss.
Art. 18 Abs. 2 der NHV sei dementsprechend zu ergänzen.
Art. 18 und 19 Aux articles 18 et 19, le contenu des conventions-programmes pour la NE
protection des biotopes et des sites marécageux doit être coordonné
avec celui des conventions-programmes relatives à la diversité biologique en forêt (cf. art. 42 du projet de modification de l'OFo). En effet, les mesures prévues pourront concerner les mêmes surfaces. Une obligation de
coordination devrait figurer dans l'OPN et l'OFo.
Erläuterungen S. 57, 3. Abschnitt sei wie folgt zu ändern: EKD
"Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu erreichenden Ziele respektive die zu erbringenden Leistungen.
Empfänger der Bundesbeiträge sind normalerweise die Kantone.
Begründung: Der Terminus "Adressaten" legt gemäss EKD nahe, dass
der Bund den Inhalt der Programmvereinbarungen definiert und diese
dann an die Kantone "adressiert". In Tat und Wahrheit handelt es sich
aber um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien.
Daraus folgend seien Anpassungen in Sinn und Wortlaut vorzunehmen
an den folgenden Stellen:
S. 57 5.1. Allgemeines 2. Abschnitt, 7. Abschnitt; S. 58 Art. 4; S.59 Art. 5;
S. 60 Art. 10,10a