Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 46Fedlex · Rapport sur les résultats

Art. 10 Cet article prévoit un versement des aides financières globales par éta- VD

pes. Le gouvernement vaudois souhaite qu’il y soit précisé que le versement doit être effectué annuellement, comme c'est le cas actuellement.

Art. 10 Abs. 1 Les articles 10, al. 1 et 11 paraissent contradictoires. A l'article 10, les NE und Art. 11 paiements semblent pouvoir être réduits ou supprimés sans rappel ni

mise en demeure, tandis qu'un rappel préalable est exigé par l'article 11.

Le Canton de Neuchâtel se demande si cette différence de traitement

entre aide globale et individuelle est, d'une part, voulue, et, d'autre part,

ce qui la justifierait.

Art. 10 und 11 Die Etappenzahlungen sollen gekürzt oder eingestellt werden "bei erheb- LU

lichen Störungen der Leistung des Kantons […], sofern den Kanton ein

Verschulden trifft". Dem steht die Aussage in den Erläuterungen gegenüber (S. 7), dass die Kantone in der Ausgestaltung ihrer finanziellen Beiträge grundsätzlich frei seien. Man gehe lediglich von einer kantonalen

Mitfinanzierung aus. Eine solche ist für den Kanton Luzern selbstver-

ständlich. Wichtig ist aber, dass der Kanton Luzern die Höhe der Mitfi-

nanzierung selber bestimmen kann und dies der Bund nicht als Leis-

tungsstörung wertet.

Art. 10a Dass die Bundesämter eine Grundlage haben müssen, den Vollzug in UR

den Kantonen zu verfolgen, leuchtet dem Vernehmlasser ein. Die mit

NFA verfolgte Entflechtung der Aufgaben dürfe aber nicht dazu führen,

dass der administrative Aufwand (bei den Kantonen) wesentlich zunimmt.

So müsse mindestens gewährleistet sein, dass der Jahresbericht im letzten Programmjahr mit dem Schlussbericht zusammengefasst werden

kann (vgl. Erläuterungen).

Art. 10a Abs. 1 Gemäss Art. 10a Abs. 1 NHV haben die Kantone jährlich Bericht über die SH

Verwendung der globalen Finanzhilfen zu erstatten. Es gilt darauf hinzuweisen, dass es für kleine Naturschutz- und Denkmalpflegefachstellen

mit begrenzten personellen Ressourcen sehr wichtig ist, dass sich der

Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der NFA in Grenzen hält. Es ist daher gemäss Vernehmlasser zu begrüssen, dass die Jahresberichte

gemäss den Erläuterungen (Seite 60 f.) knapp gehalten werden sollen.

Indessen halten die Erläuterungen auch fest, dass im vierten Jahr, nach Abschluss des Programms, neben dem Schlussbericht noch ein vierter

Jahresbericht eingereicht werden soll. Auf den vierten Jahresbericht ist

jeweils zu verzichten. Der Schlussbericht am Ende der Vierjahresperiode sollte genügen.

Art. 11 In Art. 11 sollte anstelle des Ausdrucks "der Empfänger" der Ausdruck AG

"der Kanton" stehen.

Begründung:

Der Kanton stellt das Gesuch um Finanzhilfe, er ist auch ihr Empfänger Art. 18 In Art. 18 der NHV wird die Höhe der Abgeltungen für den Schutz und SAB

Unterhalt der Biotope und den ökologischen Ausgleich festgelegt. Die

SAB ist der Auffassung, dass für Biotope und Ausgleichsflächen von nationaler Bedeutung ein Bundesanteil von mindestens 50% gelten muss.

Art. 18 Abs. 2 der NHV sei dementsprechend zu ergänzen.

Art. 18 und 19 Aux articles 18 et 19, le contenu des conventions-programmes pour la NE

protection des biotopes et des sites marécageux doit être coordonné

avec celui des conventions-programmes relatives à la diversité biologique en forêt (cf. art. 42 du projet de modification de l'OFo). En effet, les mesures prévues pourront concerner les mêmes surfaces. Une obligation de

coordination devrait figurer dans l'OPN et l'OFo.

Erläuterungen S. 57, 3. Abschnitt sei wie folgt zu ändern: EKD

"Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu erreichenden Ziele respektive die zu erbringenden Leistungen.

Empfänger der Bundesbeiträge sind normalerweise die Kantone.

Begründung: Der Terminus "Adressaten" legt gemäss EKD nahe, dass

der Bund den Inhalt der Programmvereinbarungen definiert und diese

dann an die Kantone "adressiert". In Tat und Wahrheit handelt es sich

aber um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien.

Daraus folgend seien Anpassungen in Sinn und Wortlaut vorzunehmen

an den folgenden Stellen:

S. 57 5.1. Allgemeines 2. Abschnitt, 7. Abschnitt; S. 58 Art. 4; S.59 Art. 5;

S. 60 Art. 10,10a