Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
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ni antirumore da adottare già in fase di studio e progettazione sarebbe nell'interesse di tutti.
Art. 25 - 26 Artikel 25 bis 27 betreffen die konkrete Ausgestaltung der Zahlungen an die BS
Kantone sowie das Controlling. Aus Sicht des Vernehmlassers müssen diese Artikel nicht zwangsweise in die Lärmschutzverordnung integriert werden,
stellt doch die Programmvereinbarung einen koordinationsrechtlichen Vertrag dar, in dessen Rahmen sich die wichtigsten Pflichten und Rechte festschreiben lassen. Ausserdem sind die groben Linien des Vorgehens im Subventionsgesetz (SuG) festgeschrieben und gemäss der Erläuterung zu Artikel 23 ist das Controlling auch bereits in den Subventionsrichtlinien des BA-FU verankert. Das SuG hat im Gegensatz zur Lärmschutzverordnung den Zweck, die Grundsätze für Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse aufzustellen und würde sich für allfällige nötige Ergänzungen eignen.
Aus der Sicht der Praxis sieht der Vernehmlasser eine gewisse Diskrepanz zwischen der Gewährung von Globalbeiträgen, welche in regelmässigen Abständen ausgeschüttet werden und der Art, wie Lärmsanierungsprojekte realisiert werden. Das Zeitprogramm ist aufgrund der diversen Planungsschritte und Genehmigungen auf unterschiedlichen politischen Ebenen einer gewissen Flexibilität unterworfen. Rekurse und schleppende Beurteilung durch Bundes- und kantonale Instanzen können zu Verzögerungen von Monaten, wenn nicht Jahren führen. Aus Sicht des Vernehmlassers wäre es begrüssenswert, wenn nach wie vor die Abrechnung Objektweise erfolgen würde bis zu einem in der Programmvereinbarung festgelegten Kostendach. Antrag
Artikel 25 und 27 seien zu streichen. Die nötigen Kontroll- und Sanktionsinstrumente seien vertraglich zu vereinbaren resp. via SuG zu regeln.
Die Kantone sollen den Bundesbeitrag für übrige Strassen nach Abschluss eines Projektes, bis zu einem in der Programmvereinbarung festgelegten Kostendach, mit dem Bund abrechnen können.
Art. 25 Abs. L'OFEV peut réduire ou supprimer les paiements échelonnés en cas de "dé- GE 2 faillances importantes". Il est hautement souhaitable que les termes de "dé-
faillances importantes" et/ou "faute" soient clairement définis.
Art. 26 Gemäss Vernehmlasser wäre es sinnvoll, die jährliche Berichterstattung über BE
die Verwendung der Beiträge zu terminieren (z.B. 30.11.). Die Berichtsform sollte nach Vorgaben des BAFU aufgebaut sein, damit die Resultate aus den Kantonen vom BAFU einheitlich zusammengestellt werden können.
Art. 26 Abs. Antrag: Abs. 1 sei ersatzlos zu streichen. GR 1 Begründung: Hier ist vorgesehen, zusätzlich zu den Erhebungen gemäss Art.
20 eine weitere jährliche Berichterstattung von den Kantonen mit praktisch identischem Inhalt zu verlangen. Dies sei unsinnig. Das mit dieser Forderung zum Ausdruck gebrachte Misstrauen gegenüber den Kantonen ist gemäss Vernehmlasser nicht gerechtfertigt. Die in Art. 20 vorgesehene Berichterstattung, alle zwei Jahre, reicht völlig aus (vgl. Antrag zu Art. 20).
Art. 27 Antrag: Der ganze Artikel sei ersatzlos zu streichen. GR
Begründung: Nach Erachten des Vernehmlassers ist diese Bestimmung überflüssig. Sie wiederhole nur, was bereits in Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober 1990 steht.
Bei Beiträgen für Lärmschutzfenster könnten die vorgeschlagenen Abs. 2 und 3 (ebenso wie das Zweckentfremdungsverbot gemäss Art. 29 SuG) absurde Konsequenzen haben. Diese Bestimmungen könnten so angewendet werden, dass bei einem Wohnhaus, an das der Bund einmal Beiträge an Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 24 Abs. 3 LSV bezahlt hat und bei dem dann später ein Schlafzimmer in einen Lagerraum umgebaut wird, der "Fensterbeitrag" des Bundes zurückerstattet werden müsste. So etwas wäre praxisfremd und ist gemäss Vernehmlasser strikte abzulehnen. Es muss sichergestellt werden, dass Art. 29 SuG bzw. Art. 27 Abs. 2 und 3 LSV nicht auf diese Art angewendet werden.
Art. 27 Les objectifs fixés par les projets d'assainissement sont tributaires des auto- GE
risations cantonales. Il est à envisager que les mesures fixées dans les programmes subiront des recours des riverains ou des associations et qu'elles ne pourront pas être mises en place exactement comme prévu. Le Canton de Genève se demande si ce genre de cas est susceptible d'engendrer une suspension de subvention.
Par ailleurs, dans le cas où le Canton de Genève - étant donné sa particularité de canton-ville - ne pourrait pas appliquer scrupuleusement le Manuel des routes (notamment concernant l'horizon d'assainissement de plus de 20 ans, le choix des enrobés particuliers-innovants, etc.), nous nous interrogeons si