Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

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6.1.12 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts

Drei Vernehmlasser (AI, TG, ZG) sehen Handlungsbedarf beim Vermögensverzehr gemäss Artikel 5 Absatz 3.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Die Regelung wird vom Vernehmlasser ausdrücklich begrüsst. SH

Art. 5 Der gesamtschweizerisch einheitliche Standard zur Beurteilung der gros- SO

sen Härte erscheint dem Vernehmlasser sinnvoll zu sein und einfach zu

handhaben.

Art. 5 Bei der Berechnung der grossen Härte wird vorwiegend mit einheitlichen AI

Ansätzen gerechnet, ungeachtet dessen, ob es AHV- oder IV-Rentner sind. TG Einzig beim Vermögensverzehr soll in Art. 5 Abs. 3 ATSV eine Unterscheidung vorgenommen werden. Dies scheint dem Vernehmlasser wenig sinnvoll, auch weil die Berechnung der grossen Härte grundsätzlich auf dem

ELG basiert (Art. 5 Abs. 1 ATSV) und dieses neu einen Vermögensverzehr bei Personen in einem Heim bis zu einem Fünftel vorsieht (Art. 11 Abs. 2

NFA-ELG). Wenn kein einheitlicher Ansatz gewählt wird, werden die Altersrentner in Heimen gegenüber den IV-Rentnern in Heimen (wie auch Bezügern einer Hinterlassenenrente) schlechter gestellt, da sie sich einen höheren Vermögensverzehr anrechnen lassen müssen.

Antrag:

Es sei ein einheitlicher Satz, ein Vermögensverzehr von einem Zehntel,

anzustreben.

Art. 5 Abs. 3 Nach Erachten des Vernehmlassers sollte bei allen Personengruppen ein ZG

einheitlicher Ansatz, beispielsweise ein genereller Vermögensverzehr von einem Zehntel, gewählt werden. Die Berechnung der grossen Härte erfolgt nämlich nach einheitlichen Kriterien, ungeachtet, ob es sich um AHV- oder IV-Rentnerinnen/Rentner handelt. Lediglich beim Vermögensverzehr werden unterschiedliche Ansätze gewählt. Werden differenzierte Ansätze genommen, sind Altersrentnerinnen und Altersrentner im Heim oder Spital

gegenüber IV-Rentnerinnen und Rentner (sowie gegenüber Beziehenden einer Hinterlassenenrente) schlechter gestellt, da sie sich einen höheren

Vermögensverzehr anrechnen lassen müssen. Wenn bei einer Rückforderung schon der gute Glaube gegeben ist und die ganze Prüfung des Erlasses nur noch von der grossen Härte abhängt, soll auch hier eine einheitliche Berechnungsgrundlage vorliegen, damit alle Personen möglichst gleich behandelt werden.

Antrag betr. Art. 5 Abs. 3

Es sei ein einheitlicher Ansatz für den generellen Vermögensverzehr von

einem Zehntel zu wählen (AHV-Rentnerinnen und Rentnern), bei Jüngeren hingegen ein Vermögensverzehr von nur einem Fünfzehntel.

6.1.13 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Die Vernehmlasser sind mit den vorgeschlagenen Änderungen weitgehend einverstanden. Einzig ein Vernehmlasser (AG) beantragt, die Artikel 35 und 36bis seien zu überprüfen, da diese nach Ansicht des Vernehmlassers mit der NFA eine Änderung erfahren.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Les suppressions et modifications proposées sont toutes en lien logique GE

avec les modifications intervenues au niveau de la loi sur l'assurance-

invalidité dans le cadre de la RPT et, notamment, la suppression de l'art.

73 LAI.