Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
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weitere Abklärungen auf einen Bruchteil (z.B. 2/3) des zumutbaren möglichen Resterwerbseinkommens gemäss Ermittlung der IV-Stelle abgestellt wird.
Bei Ehegatten von teilinvaliden Personen wäre auch eine zusätzliche Bestimmung nützlich, welche explizit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorsieht. Heute muss für die Begründung auf die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehepartner nach ZGB zurückgegriffen werden.
Antrag betr. Art. 14a und 14b:
Bei Teilinvaliden (Art. 14a ELV) sei ohne weitere Abklärungen auf einen Bruchteil (z.B. 2/3) des zumutbaren möglichen Resterwerbseinkommens gemäss Ermittlung der IV-Stelle abzustellen.
Art. 25a Der Vernehmlasser teilt die Haltung, dass nicht die Durchführungsstelle der EL defi- BE nieren kann, welche Institution ein Heim ist und welche nicht. Er ist deshalb grundsätzlich mit der Formulierung von Artikel 25 Absatz 1 einverstanden, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, welche vom Kanton als Heim anerkannt wird.
Nicht einverstanden ist der Vernehmlasser hingegen mit den Erläuterungen zu Artikel 25a ELV, aus welchen geschlossen werden kann, dass die Anerkennung in Artikel 25a mit der Anerkennung gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung invalider Personen (IFEG) resp. mit der Aufnahme auf die Pflegeheimliste gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gleichgesetzt wird. Denn es gebe auch Heime mit kantonaler Heimbewilligung, welche nicht auf der Pflegeheimliste nach KVG figurieren und künftig auch nicht IFEG-anerkannt sein werden, jedoch durchaus einem Bedarf entsprechen. Es wird als stossend erachtet, wenn Bewohnerinnen und Bewohner von nicht IFEGanerkannten Heimen resp. Heimen, welche nicht auf der Pflegeheimliste figurieren, keine EL für den Heimaufenthalt beziehen könnten, sondern lediglich Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres «ordentlichen» Existenzbedarfs (d.h. des Bedarfs,
welcher anfällt, wenn sie nicht in einem Heim leben würden).
Es wird folgende Ergänzung der Erläuterungen beantragt (zu Art. 25a Abs. 1, S 40): «...Weiter gelten für die Ergänzungsleistung auch alle auf der Liste der anerkannten Pflegeheime im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1995 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführten Einrichtungen als Heime. Ebenfalls gelten für Ergänzungsleistungen Heime, welche gemäss kantonaler
Heimgesetzgebung bewilligt bzw. anerkannt sind und einem Bedarf entsprechen, jedoch weder über eine Anerkennung gemäss IFEG verfügen noch auf der Pflegeheimliste gemäss KVG aufgenommen sind, weil sie nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllen.»
Art. 25a Es wird begrüsst, dass der "Heimbegriff" definiert wird. SZ
Art. 25a Zu Art. 25a ELV (Heimdefinition) regt der Vernehmlasser an, ein gesamtschweizeri- SO sches Verzeichnis aller im Sinne des EL-Rechts als Heim geltenden Einrichtungen zu veröffentlichen. Nach Art. 21 ELG (in der Fassung vom 6. Oktober 2006) begründet der Aufenthalt in einem Heim keine neue Zuständigkeit. Die EL-
Durchführungsorgane werden voraussichtlich vermehrt gesicherte und einfach zugängliche Informationen über EL-rechtlich als Heim geltende, auch ausserhalb des jeweiligen Kantons liegende Einrichtungen benötigen.
Art. 25a Es sei klarzustellen, dass sowohl Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung, als AG auch solche mit einer Anerkennung, als Heime gelten.
Art. 25a sollte daher gemäss Vernehmlasser wie folgt lauten:
"Als Heim gilt jede Einrichtung, die über eine kantonale Betriebsbewilligung oder eine Anerkennung verfügt."
Begründung:
Art. 25a der eidgenössischen Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung enthält in Abs. 1 eine Definition des Heimes. Demnach gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird.
Diese Definition erweist sich gemäss Vernehmlasser als zu eng. Im Kanton Aargau besteht für Behinderteneinrichtungen (Betreuungsgesetz) und für Pflegeeinrichtungen (Pflegegesetz) eine umfassende Bewilligungspflicht. Dabei wird grundsätzlich zwischen der gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligung und der Anerkennung (Anspruch auf Finanzierung) unterschieden. So ist es denkbar, dass ein Heim zwar eine kantonale Bewilligung besitzt und somit auch tätig sein darf, aber wegen fehlendem Bedarf nicht als solches anerkannt ist.
Art. 25a Il y a lieu de saluer la clarté apportée dans la définition du home, qui mettra fin aux VD difficultés d'interprétation que l'on connaît aujourd'hui. Le commentaire relatif à l'alinéa 1 précise que la liste des établissements médicosociaux édictée par les cantons au titre de la LAMal sera aussi reconnue par ces derniers au titre de la LPC. Si le Canton de Vaud ne conteste pas cette approche, il lui paraît cependant nécessaire de préciser que la compétence des cantons concerne de nombreuses autres institutions, tels des homes non médicalisés ou des foyers d'accueils qui relèvent de critè-