Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

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Art. 28a Mit der NFA werden die Kantone für die Vergütung von Krankheits- und Behinde- BL

rungskosten zuständig. Der Bundesrat hat somit keine Regelungskompetenz in diesem Bereich mehr. Es stellt sich damit gemäss Vernehmlasser die Frage: Welche

Daten will die Bundesverwaltung zu welchem Zweck erheben? Der Zweck soll definiert werden. Werden die Daten differenziert erhoben, so sollen die Kantone bei der Datenerhebung ihren Bedarf in Bezug auf Planung und Steuerung einbringen können.

Änderungsantrag: Artikel 28a:

1 Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem

Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.

2 Das BSV stellt die Daten der Kantone in einer Übersicht zusammen und übermittelt diese an die Kantone.

Art. 28a Dans la mesure où l'influence de la tâche 1_7 du désenchevêtrement des tâches VD

est supérieure à 100 millions de francs pour le Canton de Vaud, le Conseil d’Etat

voudrait s’assurer de l'existence et de la robustesse de cette statistique. En ce sens,

il déplore l'omission du suivi prévu pour l'établissement de cette statistique finan-

cière dans cette disposition. De plus, il lui paraît opportun d'avoir une vue moins

opaque de la situation financière qui prévaudra dès l'entrée en vigueur de la RPT.

Dès lors, il souhaite que

cette ordonnance soit complétée par des annexes qui lui procureront davantage de clarté.

Art. 33 Der Vernehmlasser ist darüber erstaunt, dass Kantone, welche die EL-Durchführung ahvch

nicht an die Ausgleichskassen, sondern an die Gemeinden delegieren, nicht zur NW jährlichen Revision verpflichtet sind. Die Erläuterungen seien nicht fundiert. Es er-

scheine unverständlich, dass, was nach altem Recht möglich war, unter NFA nicht mehr möglich sein solle.

Der bisherige Absatz 2 sei als Artikel 33 stehen zu lassen, "in der Regel" sei zu

streichen und die Erläuterungen seien anzupassen.

Art. 34 Mit der Aufhebung ist der Vernehmlasser einverstanden. In den Erläuterungen wer- BE

de jedoch fälschlicherweise auf Art. 23 Abs. 1 und 2 statt Art. 23 Abs. 2 und 3 ELF verwiesen.

Art. 35 Art. 35 Abs. 3 ELV erklärt bei Revisionen Art. 169 Abs. 2 und 3 AHVV für sinnge- ZG

mäss anwendbar. Es ist aus Sicht des Vernehmlassers zu begrüssen, wenn bei den Ergänzungsleistungen dieselben, umfassenderen, Revisionskriterien gelten wie

beim Vollzug des AHV-Gesetzes.

Art. 35 Antrag: AG Abs. 2 Art. 35 Abs. 2 sei wie folgt zu formulieren:

"Die Berichte sind dem Bundesamt in elektronischer Form zuzustellen."

Begründung:

Die vorgeschlagene Fassung "in doppelter Ausführung" ist nicht mehr zweckmässig.

Art. 37 Die Texte in der Verordnung und die Erläuterungen stimmen nicht überein. Gemäss AI

dem neuen Verordnungstext erfährt lediglich der Abs. 1 eine Änderung. Die Erläute- ZG rungen sehen dagegen vor, dass in Abs. 2 der geltende Abs. 1 übernommen wird, BE jedoch ohne den zweiten Satz. ZH Antrag: TG Verordnungstext und Erläuterungen sind entsprechend anzupassen. NW ahvch Art. 39 Le calcul de la part fédérale est déterminé selon des règles mathématiques. Dans VD

tous les cas, il serait opportun de mentionner la procédure utilisée, afin de savoir s'il s'agit de calculs empiriques se basant sur des échantillons.

Art. 39 In Abs. 4 legt der Bund fest, dass er sich an den zusammen mit den Ergänzungs- ZH Abs. 4 leistungen ausgerichteten Pauschalbeträgen für die obligatorische Krankenpflege-

versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. D ELG nicht finanziell beteiligt. Diese Pau-

schalbeträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind jedoch Teil der

anerkannten Ausgaben, die gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG wiederum Teil der jährlichen Ergänzungsleistungen sind. Gemäss Art. 13 ELG werden die jährlichen Ergän-

zungsleistungen zu fünf Achteln vom Bund getragen. Daraus ist ungeachtet der

Ausführungen in den Erläuterungen zu Art. 54a (S. 98ff.) zu schliessen, dass auch die Pauschalbeträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die an Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, Teil der anerkannten Ausgaben und somit bundesbeitragsberechtigt sind. Der in Art. 39 Abs. 4 vorgesehene Ausschluss weist keine hinreichende gesetzliche Grundlage auf.

Antrag:

Art. 39 Abs. 4 sei an die gesetzlichen Grundlagen anzupassen.

Art. 39 Antrag zu Art. 39 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 54a Abs. 1 ELV (Abrechnung des SG Abs. 4 Bundesanteils und Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversiche- OW