Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

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Art. 41 Abs. 3 Diese Bestimmung kann gemäss SAB gestrichen werden, da ohnehin SAB

klar sei, dass sich Art. 41 nur auf den Schutzwald bezieht.

Art. 41 Abs. 3 Dieser sei ersatzlos zu streichen. Er sei systemfremd und unnötig. Im FoDK

Rahme der Programmvereinbarungen würden Ziele und Indikatoren defi- AI niert. Das Controlling sei daher auf diese Elemente auszurichten.

Art. 41 und 42 Es wird folgende redaktionelle Präzisierung vorgeschlagen: In den Art. 41 BE

Abs. 1 lit. b sowie Art. 42 Abs. 1 lit. a, b, c, e und f ist anstelle des Massstabs "Anzahl Hektaren" das diesem zugrunde liegende Kriterium "Flä-

che" zu erwähnen (diese wird in Hektaren gemessen).

Art. 42 Abs. 3 sei ersatzlos zu streichen. Das Gesetz regelt gemäss Vernehm- SH

lasser in Art. 35 die Voraussetzungen hinreichend.

Art. 42 Anmerkungen zum Text der Erläuterungen (S. 57) bezogen auf Art. 42: GR

2. Abschnitt, letzte Zeile: Die Finanzhilfe richtet sich entsprechend der

effor2-Regelung nicht nur nach dem Umfang, sondern auch nach der

Qualität der Massnahmen. In diesem Sinne bedürfen die Erläuterungen des Bundes gemäss Vernehmlasser einer Präzisierung.

6. Abschnitt: Der Vernehmlasser interpretiert die Ausführungen bezüglich Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau so, dass es sich beim genannten, derzeit laufenden BAFU-Projekt um die minimalen ökologi-

schen Waldbaustandards handelt. Bisher wurde immer signalisiert, dass es sich dabei um einen Standard handelt, welcher für die ganze schweizerische Waldfläche zwingend vorgeschrieben sei. Die vorliegende Formulierung scheint dieser Tatsache nicht Rechnung zu tragen. In der Verordnung sei klar zwischen Kann- und Muss-Vorgaben zu unterscheiden.

Art. 42 Die Definition im Verordnungsentwurf entspricht dem Raster, welchen der GR

Bund für die Waldbiodiversität in "effor2" vorgegeben hat. Was hingegen gemäss Vernehmlasser nicht übereinstimmt, ist die in Buchstabe b aufgeführte Jungwaldpflege. Gemäss den effor2-Verhandlungen müsste diese sinngemäss unter Art. 44 (Waldwirtschaft) subsumiert werden.

Antrag: Der Bereich Jungwaldpflege sei in Art. 44 WaV (Waldwirtschaft)

zu regeln.

Begründung: Eine entscheidende Rolle für die Wahrnehmung der Aufgabe spielt dies zwar nicht, doch liege - wie schon mehrfach festgestellt -

die Jungwaldpflege als Waldprodukt "quer in der Landschaft". Es handelt sich um eine "waldwirtschaftliche" Massnahme.

Art. 42 Cette disposition devrait prévoir une obligation de coordination avec les NE

conventions-programmes pour la protection des biotopes et des sites

marécageux (art. 18 et 19 du projet de modification de l'OPN), particulièrement pour les critères visés à l'alinéa 1, lettres b et c);

Art. 42 Der SVS erachtet die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich als SVS

sinnvoll und stellt folgenden Antrag:

Art. 42 Abs. 4:

Die Finanzhilfen für die Jungwaldpflege dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen die Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau erfüllen und der Förderung von Baumarten dienen, die für die biologische Vielfalt prioritär zu fördern sind.

Begründung:

Gemäss dem Waldprogramm Schweiz und der Botschaft zur Revision

des Waldgesetzes sieht sich der Bund verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Waldflächen mit Schutzfunktion sowie für die Erhaltung der

biologischen und landschaftlichen Vielfalt im Wald.

Dieses System würde mit der Formulierung n der Botschaft zu den NFA-Verordnungsänderungen gleich wieder durchbrochen, wenn an jede

Jungwaldpflege Beiträge gezahlt würden. Die Bedingung, dass die

Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau zu erfüllen sind, ist an sich gut, aber gleichzeitig selbstverständlich, da die ganze Waldbewirt-

schaftung diese zu erfüllen hat. Wenn es - entsprechend dem System

des Bundesrats - um eine Fokussierung der Beiträge an die Jungwald-

pflege auf die Aufgaben den Bundes geht, sind demnach ausschliesslich Massnahmen für die biologische Vielfalt zu fördern, denn der andere Bereich, für den sich der Bund verantwortlich fühlt, der Schutzwald, ist in

einem eigenen Artikel geregelt.

Art. 42 Abs. 1 Une explication complémentaire (stades de développement concernés, FR litera b montants forfaitaires, principes des soins modérés, etc.) relative aux

soins aux jeunes peuplements paraît nécessaire. De plus, cette disposition devrait être transférée à l’art. 44 (économie forestière).

Art. 42 Abs. 1 In Bst. d kann das Element «und der Qualität» ersatzlos gestrichen wer- BE

den, denn in Art. 42 Abs. 1 Bst. g ist die Qualität als ein die Kriterien nach