Rapport sur les résultats

Consultation 2007/11: Modification de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) · 49 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 22Fedlex · Rapport sur les résultats

nahmetransporte die Velofahrer noch mehr an den Rand drücken, als dies ohnehin schon der Fall ist Während der Inseldurchfahrt beeinträchtigen Ausnahmetransporte die Schutzwirkung der Fussgängerschutzinseln. Kantonsstrassen gemäss Durchgangsstrassenverordnung erreichen im Kanton Bern mancherorts eine Höchstbreite von 6 m. Auf den in diesen Fällen oftmals nur 1.5 m breiten Trottoirs gefährden Ausnahmetransporte die Fussgänger auf dem Trottoir.

3 Unterhalts- und Betriebskosten

Ausnahmetransporte verursachen Zusatzkosten beim Unterhalt und Betrieb der Strassen. Begründung: Bereits heute verursachen Ausnahmetransporte erhebliche zusätzliche Kosten beim Strassenunterhalt. Für Kreuzungsmanöver zwischen einem Ausnahmetransport und einem Lastwagen wird eine Strassenbreite von 6.5 m, für Kreuzungsmanöver zwischen zwei Ausnahmetransporten eine Breite von mindestens 6.8 m benötigt. Ein wesentlicher Teil der Durchgangsstrassen im Kanton Bern ist jedoch nur sechs Meter oder weniger breit, so dass bei Kreuzungsmanövern eines der erwähnten Fahrzeuge gezwungen ist, auf das angrenzende Bankett oder Trottoir auszuweichen. Die Schäden, die dabei entstehen, sind beträchtlich. Ganz abgesehen davon, dass Fahrzeuge mit schweren Lasten die Lebensdauer der Strassen, insbesondere jedoch der Kunstbauten, in erheblichem Mass herabsetzen. Jede Zunahme der Anzahl Ausnahmetransporte pro Jahr verursacht neue Kosten beim Unterhalt und Betrieb.

4 Verkehrsmonitoring

Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht würde den Kantonen ein wichtiges Instrument der Verkehrslenkung entzogen. Begründung: Mit der heute bestehenden Regelung, wonach Ausnahmetransporte nur aufgrund einer Bewilligung durchgeführt werden dürfen, ist es möglich, nötigenfalls auf die Routenwahl Einfluss zu nehmen, insbesondere dort, wo es um eine Bewilligung für beliebig häufige Fahrten geht. Weil alle grösseren Ortschaften von einer Durchgangsstrasse berührt sind, gehen wir zudem davon aus, dass nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht eine Kanalisierung der Ausnahmetransporte auch auf weiterführenden Gemeindestrassen nicht mehr gewährleistet wäre.

5 Störungen im Verkehrsablauf / Verkehrsmanagement

Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht ist eine erhebliche Zunahme von Verkehrsstörungen zu erwarten, die durch Ausnahmetransporte verursacht werden. Begründung: Verkehrsstörungen durch Ausnahmetransporte entstehen vorwiegend in den engen Ortsdurchfahrten historisch gewachsener Ortschaften, zum Beispiel Büren an der Aare, Erlach, Erlenbach, Huttwil, Brienz und viele mehr. Es überschreitet die Grenzen der Zumutbarkeit, wenn solche Transporte während einer Tageszeit mit hoher Verkehrsbelastung erfolgen. Nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht für diese Transporte wird es nicht mehr möglich sein, darauf Einfluss zu nehmen, zu welcher Tageszeit Ausnahmetransporte eine kritische Stelle passieren dürfen.

6 Vollzug

Es entsteht ein Zusatzaufwand im Bereich Verkehrsüberwachung. Begründung: Die Polizei verfügt nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht über keine Informationen betreffend Ziele, Quellen und Routenwahl von Ausnahmetransporten. Zusatzaufwand entsteht aber auch beim Vollzug der Bestimmung gemäss Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d: Auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen. Selbst bei stark erhöhtem Kontrollaufwand ist die Durchsetzung dieser Bestimmung kaum möglich. Ziele und Quellen von

Ausnahmetransporten befinden sich meistens ausserhalb der Autobahnen. Wie soll gewährleistet werden, dass solche Transporte nicht auch über Kantons- und Gemeindestrassen abgewickelt werden? Vor allem im Bereich der kommunalen Strassennetze dürfte in erheblichem Mass mit zusätzlichem Kontrollaufwand zu rechnen sein.

Zusammenfassung

Den Bestrebungen nach Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und des damit verbundenen administrativen Aufwandes sind die Interessen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbeeinflussung sowie der Unterhalts- und Betriebskosten gegenüberzustellen. Zudem entsteht Zusatzaufwand im Bereich des Vollzugs. Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen gelangt der Kanton Bern zum Schluss, dass mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte insgesamt deutlich mehr neuer Aufwand entsteht als eingespart werden kann. Aufgrund bereits heute feststellbarer nachteiliger Auswirkungen der Ausnahmetransporte muss im Gegenteil angestrebt werden, die gängige Bewilligungspraxis zu überprüfen mit dem Ziel, Ausnahmetransporte vermehrt auf so genannten Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte zu bündeln.

Antrag: LITRA lehnt in seiner Stellungnahme an das UVEK die Neufassung der Artikel 78 -