Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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tions au sens de l'art. 25a al. 1 de la loi.

Al. 4 Pour le financement résiduel des prestations de soins dans un EMS au sens de l'art. 25a al. 5 de la loi. est responsable le canton qui est responsable du versement des prestations complémentaires à l'AVS/AI de lapersonne assurée. Les cantons peuvent limiter les taxes pour les soins facturables au sens de l'al. 1 au maximum aux taux qui s'appli-Al. 5 quent aux EMS figurant sur la liste des EMS du canton responsable. Le canton peut formuler les droits et les obligations des fournisseurs de prestations dans un mandat de prestations.

Anstelle des bisherigen Art. 59a, der nicht mehr benötigt wird, sollten SH neue Bestimmungen treten, welche eine geordnete und methodisch einheitliche Handhabung der Restkosten-Finanzierung durch die Kantone auf einer geklärten bundesrechtlichen Grundlage ermöglichen. = CDS

Mit der neuen Pflegefinanzierung obliegt es dem Eidgenössischen De- SG partement des lnnern (EDI), die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Langzeitpflege schweizweit festzulegen. Zudem bemisst sich der Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den nicht gedeckten Pflegekosten mit 20 Prozent am höchsten vom Bund festgelegten Tarif. Die Restfinanzierung durch die Kantone hängt deshalb massgebend von diesen Beiträgen ab. Für den Kanton St.Gallen ist nicht nachvollziehbar, wie die vom EDI vorgeschlagenen Beiträge zu Stande gekommen sind. Die aktuellen st.gallischen Tarife der Krankenversicherer sind im interkantonalen Vergleich tief. Dennoch sind die vorgeschlagenen neuen schweizweiten Beiträge für Pflegeheime mit zwei Ausnahmen bei sämtlichen Pflegestufen tiefer als im Kanton St.Gallen. Damit würde sich die Krankenversicherung weniger an den Pflegekosten beteiligen als bisher. Neben der Restfinanzierung würde den Kantonen demnach gar noch eine Reduktion der bisherigen Beteiligung der Krankenversicherung aufgebürdet. Das widerspricht den Beratungen in den Eidgenössischen Räten, wonach die Kostenbeteiligung der Versicherer in der bisherigen Höhe weitergeführt wird. Die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen neuen schweizweiten Beiträge der Krankenversicherung weist der Kanton St.Gallen deshalb vollumfänglich zurück.

Den Kantonen ist des Weiteren klar die Kompetenz einzuräumen, die Pflegetaxen anzuerkennen bzw. diese normativ festzulegen (siehe Beilage). Dies ist notwendig, damit die maximale Kostenübewälzung auf die Pflegebedürftigen limitiert (analog des bisherigen Tarifschutzes)

sowie die Restfinanzierung durch die Kantone definiert werden können. Eine diesbezügliche Bestimmung ist auf Verordnungsebene unerlässlich.

Hingegen ist analog des bisherigen Tarifschutzes den Kantonen die Kompetenz einzuräumen, die Pflegetaxen normativ festzulegen. Die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ungedeckten Pflegekosten der Versicherten müssen über das Ergänzungsleistungsgesetz anrechbar sein, weshalb die Pflegetaxen als Teil der Tagestaxe zu definieren sind. Damit kann die maximale Kostenüberwälzung auf die Pflegedürftigen limitiert und die Restfinanzierung der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG-n bestimmt werden. Eine diesbezügliche Anpassung der ELV betreffend Bestimmung der Tagestaxen durch die Kantone ist dazu erforderlich.

Im Weiteren ist zu ergänzen, dass die Restfinanzierung von jenem Kanton geschuldet wird, der für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständig ist (Wohnsitzprinzip). Zusätzlich ist zu definieren, welche Leistungen der Sozialversicherungen nach Art. 25a Abs. 5 KVG-n gemeint sind, da von den nicht von der Sozialversiche-