Rapport sur les résultats
Consultation 2008/75: Assurance-invalidité - 6e révision de l'AI, Premier train de mesures · 68 pages
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Die vorgeschlagene Ausgestaltung des Arbeitsversuchs stösst eher auf Ablehnung. Nur gerade 13 Prozent der 39 Vernehmlasser, die sich dazu geäussert haben, stimmen dieser vorbehaltlos zu.
Wichtig ist vor allem, de garantir la sécurité tant de la personne assurée que de l’employeur. Die Grünliberale Partei setzt auf freiwillige Mitwirkung auf Grund innerer Überzeugung. Sie begrüsst deshalb Massnahmen, welche Anreize bieten, dass die Arbeitgeber vermehrt invaliden und rentenbeziehenden Personen Arbeitsstellen anbieten. Mehr als die Hälfte lehnen sie ab und nicht ganz ein Drittel stimmt nur zu, wenn die von ihnen geforderten Änderungen vorgenommen werden.
Kantone
Wie AG legen viele Vernehmlasser (Kantone und andere) die Hauptproblematik dar: „Unter der Annahme, das ein Arbeitsversuch tatsächlich kein Arbeitsverhältnis begründet und er ohne Lohn oder Taggeld durchgeführt wird, besteht de lege lata kein UVG-Schutz. Als Schritt 1 muss also de lege ferenda das UVG-Obligatorium auf den Arbeitsversuch ausgedehnt werden. … In einem zweiten Schritt muss Klarheit darüber geschaffen werden, wer den Versicherungsschutz abschliesst und wer letztlich das Risiko trägt.“
Zahlreiche Kantone fordern wie FR „il faut qualifier clairement la nature juridique du placement à l’essai.“ LU unterstreicht, einem klar nicht als Arbeitsverhältnis ausgestalteten Arbeitsversuch sei unbedingt der Vorzug zu geben. Dabei dürfe nicht nur an die Finanzierung gedacht werden, sondern der gesamte Versicherungsschutz (inkl. Haftpflichtfragen) während der Dauer der Massnahmen sei zu bedenken und entsprechend praktikabel zu regeln. ZG regt an zu überlegen, ob nicht eine Regelung analog zu der Praktikumsmöglichkeit in Unternehmen und Verwaltung, wie sie das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorsieht, sinnvoll wäre. Es würde kein Arbeitsverhältnis entstehen, sondern die versicherten Personen würden weiterhin im Rahmen der IV Leistungen beziehen. Der Arbeitgeber würde der IV eine Abgeltung erbringen, hätte aber administrativ nichts zu tun. Auch VD zielt in diese
Richtung: „Dans la perspective d’un rapport avec l’assureur et non avec l’employeur, il convient de biffer l’art. 18c al 2, deuxième phrase. »
Politische Parteien
Die FDP unterstreicht, dass der Arbeitsversuch als reine Integrationsmassnahme der IV verfügt werden können müsse. Damit werde verhindert, dass ein Arbeitsverhältnis im Vertragsrecht zustande kommt.
Wirtschaftsverbände
Der Schweizerische Gewerbeverband kritisiert, dass ein Arbeitsversuch rechtlich einem ordentlichen Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden soll, was zum Teil weit reichende Konsequenzen haben würde. Er plädiert dafür, dass der Arbeitsversuch als Integrationsmassnahme der IV konzipiert werden soll. Die Entschädigung des Versicherten soll in Form der bisherigen Rente oder eines Taggeldes durch die IV erfolgen. Weiter wird befürchtet, dass die vielen Unklarheiten und juristischen Fallklippen viele Arbeitgeber davon abhalten könnten, sich auf das Experiment eines Arbeitsversuches einzulassen. Bezüglich der Haltung des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes sei hier auf seine integrale Stellungnahme (S.4 Mitte) verwiesen. Der Kaufmännische Verband Schweiz fordert, in begründeten Fällen, müssten auch Arbeitsversuche von längerer Dauer möglich sein.
Versicherungsorganisationen
Die IV-Stellenkonferenz legt in ihrer Stellungnahme die Probleme rund um den Arbeitsversuch sehr ausführlich dar; vgl. darum dazu integrale Stellungnahme IVSK S. 6 – 9. Santésuisse schlägt vor, die Invalidenversicherung solle den Teil der IV-Rente, bzw. des IV-Taggeldes, der dem vom Arbeitgeber bezahlten Bruttolohn entspricht, derjenigen Instanz überweisen, die der betroffenen Person den Lohn (Arbeitgeber) bzw. die Taggelder (Krankentaggeldversicherung) ausbezahlt.
Behindertenorganisationen
Diese äussern sich nur spärlich zum Thema. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, es dränge sich auf, ausserhalb der laufenden Revision die längst fällige Frage des Unfallversicherungsschutzes anzugehen.