Rapport sur les résultats

Consultation 2008/75: Assurance-invalidité - 6e révision de l'AI, Premier train de mesures · 68 pages

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Übrige

Neben dem Hinweis, die Rechtslage während bzw. nach einem Arbeitsversuch sei nicht geklärt, und dem Wunsch, den Arbeitsversuch positivrechtlich als zu verfügende Integrationsmassnahme der IV zu regeln, wird vereinzelt die Forderung laut, die Dauer von Arbeitsversuchen auszudehnen, bzw. nicht zu beschränken (Arbeitsgemeinschaft Schweizer Sozialfirmen). Andere wiederum unterstreichen die Notwendigkeit der Beschränkung auf maximal 180 Tage (Arbeitgeberverband Schweizerische Metallunion).

4.1.12 Einbezug Arbeitgeber

Dieser Punkt ging der Frage nach, ob die vorgeschlagenen Vorkehrungen bezüglich Einbezug der Arbeitgebenden genügend und inwiefern ein solcher überhaupt notwendig sei. Dazu äusserten sich 29 Vernehmlasser mehr als die Hälfte davon positiv. AG ist der Meinung, die Verbindlichkeit für die Arbeitgebenden sei noch zu schwach ausgebaut und ZH erinnert daran, ob die angestrebten Ziel erreicht würden, hänge sowohl von der Bereitschaft der betroffenen Personen zur Wiedereingliederung, der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und der Bereitschaft der Arbeitgebenden ab. Darum sei mit Rücksicht auf die administrative Belastung der Arbeitgebenden der mit der Vermittlung von betroffenen Personen verbundene Aufwand möglichst gering zu halten. Die SP ermutigt den Bundesrat, vermehrt Anreizen für Arbeitgebende zu setzen. Und auch für die Grünen ist es klar: Um das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt umsetzen zu können, ist einmal mehr die Wirtschaft wie auch die Verwaltung gefordert. Vorbehalte wurden von den Behindertenorganisationen und vor allem in der Kategorie „Übrige“ geäussert. Kantone, politische Parteien, Wirtschaftsverbände und Versicherungsorganisationen äusserten sich alle im gleichen Sinn: Stellvertretend für viele UR: „Ohne Einbezug der Arbeitgebenden ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Rentenbezügerinnen und –bezüger nicht realisierbar. Wir haben allerdings Bedenken, dass mit den geltenden wie auch mit den in der Revision vorgeschlagenen Massnahmen genügend Anreize vorhanden sind, damit auch Arbeitgebende motiviert werden können, Menschen mit einer Beeinträchtigung anzustellen.“ Auch für die Association fribourgeoise action et accompagnement psychiatrique ist es unerlässlich, auf das Engagement der Arbeitgebenden zählen zu können. Die Realisierung dieses Engagements sei aber fraglich, „si la loi s’en