Tableau d'évaluation
Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 89Fedlex · Rapport sur les résultats
Inaktivierungsmethode vorliegt. Unter Nr. 33 wird aber ein Autoklav (zur Inaktivierung der Mikroorganismen im kontaminierten Material und Abfall) im Gebäude ohne Möglichkeit zum Weglassen gefordert. Der Zusatztext in Nr. 33 betreffend Sonderabfall erhöht die Unklarheit noch zusätzlich. Wofür braucht man denn einen Autoklaven, wenn die Kulturen nach Nr. 23 chemisch inaktiviert und die Abfälle nach Nr. 33 als Sonderabfälle abtransportiert werden können?
Es ist zu prüfen, ob je nach Risikoeinschätzung im Umgang mit pflanzenpathogenen Insekten diese Massnahme weggelassen werden kann. Neu wurde bei der Klasse 2 der Vermerk “Handschuhe erforderlich, wenn sich Hautkontakt nicht vermeiden lässt” eingefugt. Bei Insektenversuchen mit nicht endemischen Organismen (zumindest mit grösseren Organismen, welche keine
Allergene produzieren), führt die Handhabung auch ohne Handschuhe in der Regel zu keinem erhöhten Risiko.
Es ist zu prüfen, ob je nach Risikoeinschätzung im Umgang mit pflanzenpathogenen Insekten, Milben oder Nematoden diese Massnahme weggelassen werden kann. Die regelmässige Desinfektion der Arbeitsplätze ist wenig sinnvoll im Umgang mit Insekten, Milben oder Nematoden. Die Arbeitsplatze müssen gut gereinigt werden, damit sich keine Tiere mehr auf den Flächen befinden, wenn die Arbeit abgeschlossen ist. Eine Dekontamination im eigentlichen Sinne (z.B. mit Desinfektionsmittel) ist jedoch nicht immer sinnvoll, z.B. bei einer Anzucht oder einem Versuch auf Pflanzen.
Diese Massnahme ist auf Anlagen zu beschränken, in welchen GVO der Klasse 1 gehandhabt werden und reproduktive
Pflanzenteile involviert sind. Wir verstehen diese vorgeschriebene Massnahme umfassend, d.h. die Inaktivierung von Abwasser im Gewächshaus hat bei allen Tätigkeiten der Klasse 1 zu erfolgen, sofern reproduktive Pflanzenteile involviert sind. Wenn diese Forderung so zu verstehen ist, würde dies bedeuten, dass das gesamte Abwasser aus allen Gewächshäusern inaktiviert werden müsste, somit auch dort, wo mit natürlichen Pflanzen gearbeitet wird, welche endemisch sind.
Es ist zu prüfen, ob je nach Risikoeinschätzung, d.h. bei bestimmten Tätigkeiten, diese Massnahme weggelassen werden kann. Ein Grossteil der Versuche mit Pflanzen läuft unter Klasse 1. In diesem Aktivitätsbereich gibt es vor allem grosse Versuche mit endemischen natürlichen Organismen. Die entsprechenden Abfälle, sofern sie kein internes Hygieneproblem darstellen, werden in grossen Mulden gesammelt und anschliessend einer Kompostierungsanlage zugefuhrt. Dieses Vorgehen ist zweckmassig und sollte weitergeführt werden können.
Anhang 4 Laboratorien der Ziff 1. Bst a. die Regeln der Baukunde können vom Vollzug ESV nur ansatzweise überprüft werden.
Urkantone, Ziff. 2 die neue zusammenfassende Darstellung der besonderen Sicherheitsmassnahmen wird begrüsst.
Kanton NW, OW Ziff 2.1 Tabelle Legende - Die Volumina für den Grossmassstab scheinen sehr hoch zu sein.
Ziff 2.1. Tabelle Nr. 23 - Das mögliche Wegelassen des Autoklaven bei Sicherheitsstufe 3 ist sehr gewagt. Zudem sind die
Anforderungen an die Validierung des alternativen Verfahrens zu beschreiben, falls der Autoklav weggelassen werden könnte.
Ziff. 2.2 ist angemessen
Anhang 4 Kanton SO Antrag Legende zu A: Die Einteilungskriterien der Labor- und Produktionstätigkeiten in einen Grossmassstab sind zu überdenken.
Erläuterung: Statt der bisherigen Unterscheidung nach Zweck der Anlagen (Forschungs- und Produktionsanlage) wird neu nach